• • USA: Vertragsrechtliche Pandemie-Entlastung • • Verleumdung minderjähriger Aktivisten • • Einrede der illegalen Ware im Schiedsstreit • • Forumbesucherverfolgung ist kein Vertragsbruch • • Firmenkauf mit unsicherer Finanzierung • • Beim Versäumnisurteil haften Geschäftsführer mit • • Forscher flunkern auf Webseiten: Strafbar? • • Haftet Softwarehersteller toten Patienten? • • Neueste Urteile USA

Montag, den 20. April 2020

Nicht geheim, sondern proprietary: Schutz  

.   Geschäftsgeheimnisschutzrecht setzt Geheimnisse voraus; wenn das Geheimnis beispielsweise mit einer Patentanmeldung, Wer­bung, Kun­den­schulungen oder auf andere Weise gelüftet ist, kann dann ein Soft­ware­pro­dukt noch Schutz genießen? Ja, per Vertrag, als urheberrechtliches Werk, und im Re­vi­si­ons­ent­scheid Broker Genius Inc. v. Drew Gainor auch als ein als pro­prietary bezeichnetes Produkt.

Der Beklagte war Angestellter bei einem Kunden der Klägerin, die vertrag­lich die vertrauliche Behandlung der von ihr gelieferten Softwaresystems aus­be­dun­gen hatte, und verließ die Firma, um sich mit einem nahezu identi­schen, selbst ent­wickel­ten System selbständig zu machen. Aufgrund zahlreicher An­spruchs­grund­la­gen bejahten die Geschworenen einen Scha­densersatz von $4,5 Mio., den das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Be­zirks der USA in New York City am 20. April 2020 lehrreich bestätig­te. Der Schutz für proprietäre Ide­en oder Wer­ke folgt dem Misappropriation-Recht aus der Sparte unlauterer Wett­be­werb mit diesen Merkmalen:
… taking the skill, expenditures and labors of a competitor, … mis­ap­propriat[ing] for the commercial advantage of one person … a be­ne­fit or property right belonging to another. … the effort to pro­fit from the labor, skill, expenditures, name and reputation of others … constitutes unfair competition which will be enjoined …







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.