Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erörtert am 19. Mai 2020 kurz, aber lesenswert systematisch die Anforderungen an die personal Jurisdiction mit den Untergruppen general und specific Jurisdiction. Eine EMailanschrift für Ostküstenkunden auf einer Webseite des Unternehmens stellt eine passive Nutzung dar, die kein aktives Auftreten im Gerichtsbezirk bedeutet.
Skype-Gespräche mit dem Bewerber in New York sind kein hinreichender Nexus zum Bezirks - genauso wenig wie eine Geschäftsbeziehung mit einer New York-basierten Bank für Fragen der Investorenberatung. Da er den Beklagten nicht einmal prozessual der US-Gerichtsbarkeit unterwerfen kann, gelingt dem Bewerber auch nicht die Austrahlung des amerikanischen Arbeitsdiskriminierungsrechts ins Ausland.