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Dienstag, den 19. Mai 2020

Ausstrahlung des US-Arbeitsrechts ins Ausland  

.   Wirkt das US-Arbeitsrecht gegen einen Arbeitgeber im Aus­land, der einem Bewerber aus den USA eine Anstellung aus angeblich dis­kriminierendem Grund verweigert? In Yih v. Taiwan Semiconductor Mfg. Co. prüft die Revision die Zulässigkeit einer Klage gegen den Arbeitgeber in Taiwan, der einen Bewerber aus New York ablehnte, nachdem er ihn über Familie und Umsiedlungsabsichten befragt hatte. Die Merkmale für die örtliche Zuständig­keit des Gerichts in New York fehlen.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erör­tert am 19. Mai 2020 kurz, aber lesenswert systematisch die Anforderungen an die personal Jurisdiction mit den Untergruppen general und specific Juris­dic­ti­on. Eine EMailanschrift für Ostküstenkunden auf einer Webseite des Unter­neh­mens stellt eine passive Nutzung dar, die kein aktives Auftreten im Ge­richts­bezirk bedeutet.

Skype-Gespräche mit dem Bewerber in New York sind kein hinreichender Nexus zum Bezirks - genauso wenig wie eine Geschäftsbeziehung mit einer New York-basierten Bank für Fragen der Investorenberatung. Da er den Beklagten nicht einmal prozessual der US-Gerichtsbarkeit unterwerfen kann, gelingt dem Be­wer­ber auch nicht die Austrahlung des amerikanischen Arbeitsdiskriminierungs­rechts ins Ausland.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.