Die Kläger behaupteten lediglich eine Ansichtenverschwörung. Zudem schieße ihre Behauptung der Verletzung der verfassungsgeschützten Meinungsfreiheit. Die Verfassung verpflichte im First Amendment den Staat im Verhältnis zum Bürger, nicht die Bürger untereinander.
Das Bundesberufungsgeicht des Hauptstadtbezirks in Washington, DC, hielt auch die Menschenrechte im in den USA einzigartigen District of Columbia Human Rights Act für unanwendbar. Dieses Gesetz stelle auf einen Eingriff im District of Columbia ab. Die Beklagten seien dort nicht tätig. Eine expansive Auslegung des Begriffs any Place of public Accommodation, wo das Gesetz Schutz gewährt, sei unzulässig, bestätigte es.