Aufgrund dieser Ausnahme von der Ausnahme müsse der Versicherer das Risiko tragen, und Unklarheiten im Versicherungsvertrag seien ohnehin gegen ihn auszulegen. Am 17. Juni 2020 gab ihm das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City nur im zweiten Punkt recht.
Eine Auslegung sei jedoch nicht nötig, denn die Ausnahme von der Ausnahme sei klar formuliert. Sie bedeute, dass Werbung, die geistiges Eigentum Dritter verletze, den Deckungsschutz genieße. Die sonstige Verletzung dieser Rechte sei hingegen ausdrücklich vom Versicherungsumfang ausgenommen. Diese Frage ist häufig von besonderer Bedeutung bei Verträgen, die für IP-Rechte eine Haftungsfreistellung für Kunden vorsehen und Anbieter oft erschrecken.