US-Beweisverfahren für Schiedsprozess im Ausland
CK • Washington. Am 8. Juli 2020 bestätigt der Revisionsentscheid in In re: Application and Petition of Hanwei Guo, dass ein mit gerichtlichem Zwang versehenes Beweisausforschungsverfahren in den USA unzulässig ist, wenn die Beweise für ein ausländisches Schiedsverfahren gesucht werden.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA hatte zuvor genauso entschieden, doch in diesem Verfahren argumentierte der Antragssteller, dass der Supreme Court der USA eine andere Auslegung von 28 USC §1782 vorsehe. Das Gericht blieb bei seiner Aufffassung und und weicht im im Hiblick auf die Qualifikation von Schiedsgerichten damit von Revisionsgerichten anderer Bezirke beim Merkmal von foreign or international tribunal ab:
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA hatte zuvor genauso entschieden, doch in diesem Verfahren argumentierte der Antragssteller, dass der Supreme Court der USA eine andere Auslegung von 28 USC §1782 vorsehe. Das Gericht blieb bei seiner Aufffassung und und weicht im im Hiblick auf die Qualifikation von Schiedsgerichten damit von Revisionsgerichten anderer Bezirke beim Merkmal von foreign or international tribunal ab:
The statute imposes several mandatory requirements for a §1782 application, including that "(1) the person from whom discovery is sought resides (or is found) in the district of the district court to which the application is made, (2) the discovery is for use in a foreign proceeding before a foreign [or international] tribunal, and (3) the application is made by a foreign or international tribunal or any interested person.