• • Reicht die digitale FBI-Archivierung? • • App nicht geladen und doch diskriminiert • • Fotograf bekommt zweimal Schadensersatz • • Origineller Kalender mit Herkunftsfunktion • • Erpressung im Sammelklageprozess • • Gerichtsstandsklausel im Arbeitsvertrag • • Schaden versperrt Weg zum Bundesgericht • • US-Gaststätte fotografiert, im UK nachgebaut • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 15. Sept. 2020

Fair Use mit entferntem Penis  

Copyright Symbol
.   Fair Use ent­schul­digt Ur­he­ber­rechts- und Mar­ken­ver­let­zun­gen. Der Co­py­right Act ver­zeich­net die Merk­ma­le un­ter 17 USC §107. Wei­te­re An­for­de­run­gen hat die Recht­spre­chung ent­wickelt, vor al­lem die Trans­for­ma­tion: Wenn das ge­klau­te Ori­gi­nal vom un­ge­neh­mig­ten Zweit­nut­zer einer kre­a­ti­ven Evo­lu­ti­on un­ter­zo­gen wird, sprießt et­was Neu­es, das in die Fair Use-Ein­rede mündet.

Die Abgrenzung ist nicht einfach - schon deswegen, weil die verschiedenen Re­vi­sionsgerichte unterschiedliche Auffas­sun­gen über die Abwägung der Fak­to­ren vertreten. Im Fall Schwartzwald v. Oath Inc. entschied das Bun­des­be­ru­fungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 10. September 2020. Ein Bild des klagenden Fotografen zeigt einen unterhosen­frei­en Schau­spie­ler Hand in Hand mit seiner Freundin. Reißerische Medienberichte wei­sen auf eine Ho­sen­falte hin, hinter der im lizenzierten Foto ein Penis stecken soll.

Der beklagte Onlinedienst mokierte sich über das Foto und zeigte es in einem längeren Bericht über diverse Übertreibungen. Auf die Falte legte sie eine Ab­deckung mit dem Hinweis Image Loading. Die Abdeckung regt sich nicht. Das Gericht hielt diesen Handgriff für kreativ und transformierend. Gemeinsam mit dem kritischen Text entschuldigt er die Copyright-Verletzung haftungsent­la­stend.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.