Der knifflige Geist des Vertrages: Ein Risiko
CK • Washington. Der Geist des Vertrages ist ein kniffliges Phämomen und findet sich oft als Anspruchsgrundlage namens good Faith and fair Dealing in Klagen. Das Opfer beklagt die Verletzung dieses Grundsatzes, und Richter und Schiedsrichter haben damit so ihre Schwierigkeiten. Wie findet man den Geist? Ein Merkmal ist oft eine behauptete Böswilligkeit. Den guten Geist greift man nicht, aber das Gegenteil lässt sich vielleicht entdecken, hofft der Kläger.
In der Praxis verlassen sich Richter und Schiedsrichter gern auf diese Rechtsgrundlage, wenn alle anderen Ansprüche nichts taugen, aber eine vollstädige Klagabweisung nach ihrem Bauchgefühl nicht gerecht erscheint oder das Opfer halt irgendwas erhalten sollte. Vielleicht reicht als Irgendwas die Erstattung der Verfahrenskosten - ohne zu ahnen, dass sie schon im sechstelligen Bereich liegen.
Im Schlüssigkeitsbeschluss PeaceTech Lab Inc. v. Accelerate LLC erörtert das Bundesgericht der Hauptstadt am 12. Januar 2021 werden die Merkmale des Grundsatzes ausführlich, als eine gemeinnützige Gesellschaft einen Spender auf versprochene Spenden verklagt. Die Substantiierung des Geistes gelang der Klägerin nicht, als sie einfach Bösgläubigkeit behauptete. Die Verschleppung der Zahlungen allein und das Motiv der Einführung in die besseren Kreise Washingtons durch die Stiftung konkretisieren nicht den Geist. Der Anspruch ist unschlüssig.
In der Praxis verlassen sich Richter und Schiedsrichter gern auf diese Rechtsgrundlage, wenn alle anderen Ansprüche nichts taugen, aber eine vollstädige Klagabweisung nach ihrem Bauchgefühl nicht gerecht erscheint oder das Opfer halt irgendwas erhalten sollte. Vielleicht reicht als Irgendwas die Erstattung der Verfahrenskosten - ohne zu ahnen, dass sie schon im sechstelligen Bereich liegen.
Im Schlüssigkeitsbeschluss PeaceTech Lab Inc. v. Accelerate LLC erörtert das Bundesgericht der Hauptstadt am 12. Januar 2021 werden die Merkmale des Grundsatzes ausführlich, als eine gemeinnützige Gesellschaft einen Spender auf versprochene Spenden verklagt. Die Substantiierung des Geistes gelang der Klägerin nicht, als sie einfach Bösgläubigkeit behauptete. Die Verschleppung der Zahlungen allein und das Motiv der Einführung in die besseren Kreise Washingtons durch die Stiftung konkretisieren nicht den Geist. Der Anspruch ist unschlüssig.