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Montag, den 12. April 2021

Schaden nach falschem Löschungsantrag

 
.   Immer hoffnungsloser wirken Schadensersatzansprüche, die auf der Behauptung eines falschen Löschungsantrags gegen Webseiten und Online-App-Läden beruhen. Einerseits entschuldigt die Rechtsprechung fehlerhafte Löschungsanträge, solange sie im wesentlichen den gesetzlichen Anforderungen des Digital Millennium Copyright Act entsprechen. Dies folge aus dem haftungsentlastenden §512(f) DMCA.

Anderseits sind Ansprüche nach sonstigem Recht, beispielsweise dem rechtswidrigen Eingriff in bestehende oder antizipierte Vertragsbeziehungen Dritter, ausgeschlossen, wenn sie in irgendeiner Weise auf einer falschen Behauptung von Urheberrechten beruhen. Andere Anspruchsgrundlagen können nicht neben dem DMCA bestehen, urteilen die meisten Gerichte.

Ein Beispiel ist der Beschluss des Bundesgerichts für den Mittelbezirk Kaliforniens im Fall Tine Bak LLC v. Selkaty Inc. vom 30. November 2020. Apple hatte auf eine Rechteverletzungsrüge hin eine Rezepte-App gesperrt und wollte sie erst nach einer Gerichtsentscheidung freigeben. Die am Streit beteiligten Unternehmen erwirkten im Gericht lediglich den Beschluss, dass ein DMCA-Fehler im Toleranzbereich des Gesetzes liege und das Gesetz andere Ansprüche präkludiere.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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