Hassgruppe ist diffamiert und verliert Spenden
CK • Washington. Der beklagte Internetladen bietet Kunden eine Spendenmöglichkeit an, von denen unter anderen Empfänger ausgeschlossen sind, die Hass streuen. Der Laden verlässt sich bei der Einordnung auf die Hasskarte der mitbeklagten Bürgerrechtsgruppe, die die Kläger wegen ihrer Homosexualitätsfeindschaft als Hassgruppe einstuft. Der Revisonsentscheid Coran Ridge Ministries Media Inc. v. Amazon.com Inc. vom 28. Juli 2021 beurteilt die behauptete Religionsdiskriminierung und diffamierende Einordnung.
In Atlanta entschied das Bundesberufungsgericht des Elften Bezirks der USA gegen die Klägerin. Die verfassungsgarantierte Meinungsfreiheit der Bürgerrechtsgruppe hebelt die Verleumdungsbehauptung aus. Die Bedeutung des Wortes Hass schillert in zahlreichen Facetten und lässt sich nicht als unwahr einordnen, wie es das anwendbare Diffamierungsrecht von Alabama verlangt. Zudem sind weder Merkmale der absichtlichen Schädigung noch der groben Fahrlässigkeit erkennbar.
Die Revision folgt dem Untergericht auch in der Beurteilung des behaupteten rechtswidrigen Eingriffs in die Religionsfreiheit, nachdem es ein Spannungsverhältnis zwischen diesem Grundrecht und der Meinungsfreiheit bestätigt. Selbst wenn man annähme, der Internetladen sei ein gesetzlich geschützter öffentlicher Raum, bliebe ein unzulässiger Eingriff in die Meinungsfreiheit insofern, als der Laden samt Kunden von der Klägerin zu Spenden an sie verpflichtet werden könnte. Das erlaubt die Verfassung nicht. Spenden fallen ohne Frage unter die Definition des geschützten Äußerungsrechts, erklärt es. Die Meinung besteht darin, dass der Laden bestimmte Empfänger bevorzugt und andere ausschließt.
In Atlanta entschied das Bundesberufungsgericht des Elften Bezirks der USA gegen die Klägerin. Die verfassungsgarantierte Meinungsfreiheit der Bürgerrechtsgruppe hebelt die Verleumdungsbehauptung aus. Die Bedeutung des Wortes Hass schillert in zahlreichen Facetten und lässt sich nicht als unwahr einordnen, wie es das anwendbare Diffamierungsrecht von Alabama verlangt. Zudem sind weder Merkmale der absichtlichen Schädigung noch der groben Fahrlässigkeit erkennbar.
Die Revision folgt dem Untergericht auch in der Beurteilung des behaupteten rechtswidrigen Eingriffs in die Religionsfreiheit, nachdem es ein Spannungsverhältnis zwischen diesem Grundrecht und der Meinungsfreiheit bestätigt. Selbst wenn man annähme, der Internetladen sei ein gesetzlich geschützter öffentlicher Raum, bliebe ein unzulässiger Eingriff in die Meinungsfreiheit insofern, als der Laden samt Kunden von der Klägerin zu Spenden an sie verpflichtet werden könnte. Das erlaubt die Verfassung nicht. Spenden fallen ohne Frage unter die Definition des geschützten Äußerungsrechts, erklärt es. Die Meinung besteht darin, dass der Laden bestimmte Empfänger bevorzugt und andere ausschließt.