Europäischer Kartellverstoß im US-Gericht
CK • Washington. US-Gerichte prüfen nicht jeden Gesetzesverstoß und Sachverhalt, der seinen Anlass im Ausland findet. Der Revisionsentscheid Prevent USA Corp. v. Volkswagen AG vom 8. November 2021 betrifft deutsche und holländische Unternehmen mit Töchtern in den USA. Die Beklagte nahm vom Handel mit den Klägern Abstand, weil sie ihre Bedingungen nicht annehmen wollte, während die Kläger behaupten, die Beklagte nutze kartellrechtswidrig ihre starke Marktstellung aus.
Das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinatti bestätigte die untergerichtliche Abweisung, weil der Sachverhalt Europa betrifft und dort zu klären ist. Der anwendbare Grundsatz Forum non conveniens erlaubt dem Gericht eine Ermessungsausübung zur Abweisung, selbst wenn formal eine Zuständigkeit des US-Gerichts besteht. Hier besteht sie, weil die Töchter in den USA sitzen und die Zustellung wirksam erfolgte.
Zeugen, Beweismittel und Sachverhalt verweisen nach Deutschland, wohin das Gericht die Parteien verweist. Dass das deutsche Recht nicht denselben Schadensersatz wie der amerikanische Sherman Act erlaubt, bewirke keine Ungerechtigkeit. Selbst der Umstand, dass die amerikanische Tochter nicht in Deutschland verklagt werden kann, schade nicht, weil das Gericht mit Gutachten feststellen konnte, dass auch deutsches Recht eine Mithaftung für den joint Tortfeasor kennt.
Das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinatti bestätigte die untergerichtliche Abweisung, weil der Sachverhalt Europa betrifft und dort zu klären ist. Der anwendbare Grundsatz Forum non conveniens erlaubt dem Gericht eine Ermessungsausübung zur Abweisung, selbst wenn formal eine Zuständigkeit des US-Gerichts besteht. Hier besteht sie, weil die Töchter in den USA sitzen und die Zustellung wirksam erfolgte.
Zeugen, Beweismittel und Sachverhalt verweisen nach Deutschland, wohin das Gericht die Parteien verweist. Dass das deutsche Recht nicht denselben Schadensersatz wie der amerikanische Sherman Act erlaubt, bewirke keine Ungerechtigkeit. Selbst der Umstand, dass die amerikanische Tochter nicht in Deutschland verklagt werden kann, schade nicht, weil das Gericht mit Gutachten feststellen konnte, dass auch deutsches Recht eine Mithaftung für den joint Tortfeasor kennt.