Journalistische Sorgfalt und Haftung
CK • Washington. Die journalistische Sorgfaltspflicht und das Haftungsrisiko von Journalisten und Herausgebern prüfte das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirks der USA in New York City am 13. Januar 2022 im Fall Isaly v. Boston Globe Media Partners LLC. Nach der Darstellung der Anforderungen an die Sorgfalt aufgrund der greifenden Präzedenzfälle wies es alle Verleumdungsbehauptungen des Klägers zurück. Die beklagte Zeitung hatte berichtet, dass er sich online unbotmäßig verhalten habe.
Der Kläger behauptete, die Journalisten hätten schlecht recherchiert, wahrheitswidrig berichtet und sich auf anonyme Quellen verlassen. Er sei gelähmt und könne nicht online agieren. Die Zeitung bewies, dass diese Behauptungen nicht stimmen, und die Revision erklärte die Klagabweisung für rechtens.
In jedem Punkt geht die Begründung auf den Sachverhaltsvortrag beider Seiten und ist lesenswert für die Beurteilung von Diffamierungsbehauptungen von Personen, die nicht von öffentlichem Interesse sind. Bei letzteren gilt ein weiteres Merkmal als Voraussetzung für eine Haftung: Die fehlerhafte Berichterstattung muss auch böswillig falsch sein.
Der Kläger behauptete, die Journalisten hätten schlecht recherchiert, wahrheitswidrig berichtet und sich auf anonyme Quellen verlassen. Er sei gelähmt und könne nicht online agieren. Die Zeitung bewies, dass diese Behauptungen nicht stimmen, und die Revision erklärte die Klagabweisung für rechtens.
In jedem Punkt geht die Begründung auf den Sachverhaltsvortrag beider Seiten und ist lesenswert für die Beurteilung von Diffamierungsbehauptungen von Personen, die nicht von öffentlichem Interesse sind. Bei letzteren gilt ein weiteres Merkmal als Voraussetzung für eine Haftung: Die fehlerhafte Berichterstattung muss auch böswillig falsch sein.