Gilde und Filmemacher im Streit
CK • Washington. Der Revisionsentscheid Marvin George Towns, Jr. v. Directors Guild of America Inc. vom 19. Januar 2022 ist lehrreich für Filmproduzenten, die in den USA Direktoren und Produktionseinheitsmanager engagieren, aber auch für das Verständnis des Gildenkonzepts in Kunstberufen. Der Kläger weist jahrzehntelange Filmerfahrung auf und wurde als Produktionseinheitsmanager angestellt. Die Filmfirma kündigte seinen Vertrag, als die Gilde dieser Berufe rügte, der Kläger habe nicht den Nachweis seiner Qualifikation bei der Gilde hinterlegt, sei kein Mitglied, und die Firma habe ihn nicht einstellen dürfen.
Der Kläger verklagte die Gilde wegen rechtswidrigen Einwirkens, tortious Interference, in ein Vertragsverhältnis Dritter auf Schadensersatz. Die Kompetenzliste der Gilde teilt die USA in drei Bezirke auf, und auch Nichtmitglieder dürfen ihre Qualifikation einreichen, um so Aufträge von gildengebundenen Auftraggebern zu erhalten.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta bestätigte die Klagabweisung. Die Firma sei durch das Basic Agreement gebunden, das wie ein Tarifvertrag wirkt, die Gilde zur Durchsetzung der Vereinbarung zum Schutz der Mitglieder verpflichte, und zudem den einzelstaatlichen Schadensersatzanspruch aushebele.
Diese Verpflichtungen folgen aus dem Basic Agreement ebenso wie aus dem bundesrechtlichen Labor-Management Relations Act, der dem Anspruch aus einzelstaatlichem Recht vorgeht. Das gelte auch, wenn der Kläger behauptet, er sei in einem Staat eingestellt worden, in dem ein Arbeitgeber keine Gewerkschaftszugehörigkeit verlangen darf, einem sogenannten Right to Work State. Da die Gilde keine Mitgliedschaft für die Aufnahme in die Kompetenzliste verlangt und der Kläger den Nachweis seiner Qualifikation nicht vorgelegt hatte, handelte die Gilde vertragsgerecht und gesetzeskonform, als sie die Einstellung des Klägers im Rahmen der Duty of fair Representation rügte.
Der Kläger verklagte die Gilde wegen rechtswidrigen Einwirkens, tortious Interference, in ein Vertragsverhältnis Dritter auf Schadensersatz. Die Kompetenzliste der Gilde teilt die USA in drei Bezirke auf, und auch Nichtmitglieder dürfen ihre Qualifikation einreichen, um so Aufträge von gildengebundenen Auftraggebern zu erhalten.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta bestätigte die Klagabweisung. Die Firma sei durch das Basic Agreement gebunden, das wie ein Tarifvertrag wirkt, die Gilde zur Durchsetzung der Vereinbarung zum Schutz der Mitglieder verpflichte, und zudem den einzelstaatlichen Schadensersatzanspruch aushebele.
Diese Verpflichtungen folgen aus dem Basic Agreement ebenso wie aus dem bundesrechtlichen Labor-Management Relations Act, der dem Anspruch aus einzelstaatlichem Recht vorgeht. Das gelte auch, wenn der Kläger behauptet, er sei in einem Staat eingestellt worden, in dem ein Arbeitgeber keine Gewerkschaftszugehörigkeit verlangen darf, einem sogenannten Right to Work State. Da die Gilde keine Mitgliedschaft für die Aufnahme in die Kompetenzliste verlangt und der Kläger den Nachweis seiner Qualifikation nicht vorgelegt hatte, handelte die Gilde vertragsgerecht und gesetzeskonform, als sie die Einstellung des Klägers im Rahmen der Duty of fair Representation rügte.