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Freitag, den 03. Febr. 2023

Haftet Domainregistrar für verlorene Domain?

 
.   Alle Register zog der Inhaber einer Domain gegen seinen Register, dem er die jährlich geschuldete Gebühr nicht gezahlt hatte und nun vorwarf, die Domain rechtswidrig an einen Glücksspielanbieter verkauft zu haben. Der Revisionsentscheid Scott Rigsby v. Godaddy Inc. des Bundesberufungsgerichts des Neunten Bezirks der USA in San Francisco vom 3. Februar 2023 klärt ihn über die unterschiedlichen Ansprüche auf.

Markenrechtlich haftet der Registrar nicht, weil der Kunde ihm gegenüber gar nicht mit markenartiger Verwendung der Domain auftrat. Der Anticybersquatting Consumer Protection Act versagt als Haftungsgrundlage, weil der Registrar sein normales, vertraglich vereinbartes Geschäft betrieb und keine Domainerpressung zum eigenen Vorteil verfolgte, als die frei gewordene Domain von einem Dritten registriert wurde.

Der Kunde behauptet auch eine Haftung wegen der Verletzung der Privatsphäre, des Veröffentlichungsrechts á la Persönlichkeitsrechts, des Rufmords im Handel, der Verleumdung und schließlich des Verbraucherschutzes vor Betrug, weil die seinen Namen einbindende Domain nun Glücksspielswerbung zeigt. Dieser Anspruch dringt wegen §230 Communications Decency Act nicht durch, weil der Registrar eine Haftungsimmunität für Inhalte Dritter genießt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.