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Sonntag, den 26. Febr. 2023

Sind Indianer klüger als Neo-Amis: Vertragsrecht

 
Vertragsrecht sui generis mit den wirtschaftlich bedeutsamen Indianerstämmen
.   Verträge mit Indianerstämmen bedeuten für Anbieter von Waren und Dienstleistungen oft besondere, unerwartete Risiken und Vorteile. Manchmal ähnelt das Gros der auf Verträge anwendbaren Rechtsordnungen dem Recht eines benachbarten Einzelstaates, manchmal wird es vom Bundesvergaberecht überlagert. Meist bewirkt jedoch die Souveränität eines Stammes Besonderheiten.

Ein vollständiger Überblick für alle Stämme ist unmöglich, denn die meist Nations genannten schalten ihr Recht genauso wenig gleich wie die Einzelstaaten der USA. Grundsätzlich ist jeder Stamm ein Souverän, der sein Recht und seine Institutionen selbst gestaltet. Gemeinsam ist ihnen, dass regelmäßig bei Verträgen ihr Stammesrecht als anwendbares Recht vereinbart werden soll, damit ein Vertrag auch gegen den Stamm durchsetzbar und vollstreckbar werden kann.

Gemeinsam ist ihnen häufig auch, dass im Vertrag die Souveränität und damit die Haftungsimmunität der Nation erklärt werden soll. Ihnen ist der Lieferant unterworfen. Das Recht mehrerer Stämme kennt Immunitätsschranken, die entweder stammesgesetzlich gelten oder verhandelt werden müssen. Solch ein Limited Waiver of Sovereign Immunity kann die vorherige Erlaubnis des Vertragsschlusses durch die Stammesverwaltung erfordern. Im Rahmen der Vertragsplanung ist dafür Zeit einzukalkulieren.

Nach dieser Hürde sind weitere Stöckchen zu überspringen. Unterliegt die Vertragsdurchsetzung einer nach Stammesrecht geregelten Haftungsbegrenzung auf den versicherten Wert? Weisen die Stammesämter die Versicherungsdeckung nach, oder wird die Deckung bei Vertragsverhandlungen lediglich behauptet? Fließen kraft Gesetzes Traditionen in den Vertrag ein? Welche ungewöhnlichen Haftungsausschlüsse gelten? Sind die Verhandlungsführer eines Stammesunternehmens vertretungsberechtigt? Handeln sie amtshaftungsbeschränkt de iure imperii oder wie Private de iure gestionis?

Interessanterweise verbieten Stämme oft den Strafschadensersatz, punitive Damages. Manchmal schließen sie auch die bundesrechtliche Garantie des Prozesses vor Geschworenen aus und verweisen auf Stammesgerichte, -schiedsforen oder -versammlungen. Hut ab - oft sind diese Regeln sehr vernünftig. Aber insgesamt gilt auch bei ihnen wie überhaupt in den USA angesichts der enormen Kosten von Prozessen: Augen auf und Vorkasse vereinbaren!







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.