Kostüm zerlegt
CK • Washington. Wenn eine Verkleidung in einzelne Elemente zerlegt werden kann, muss das Gericht beim Urheberrechtsstreit prüfen, ob die Bestandteile nicht einen Urheberschutz erlauben, selbst wenn Kostüme grundsätzlich in ihrer Gesamtheit nicht schutzfähig sind.
Im Fall Chosun International, Inc. v. Chrisha Creations, Ltd., Az. 04-1975, 04-2228, entschied am 30. Juni 2005 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks den Streit zwischen zwei Halloween-Kostümherstellern. Das Untergericht ging davon aus, dass die Frage der Zerlegbarkeit im Fallrecht zu konfus geregelt war, und entschied gegen den klagenden Hersteller, dessen Produkt vom Wettbewerber sklavisch nachgeahmt war.
Das Berufungsgericht erklärte jedoch, dass ein schutzunfähiger Artikel nach 17 USC §101 oft aus trennbaren Elementen besteht. So kann ein Lampenschirm nicht geschützt werden, aber das dekorative Druckelement auf dem Schirm wohl. Grafiken und skulpturelle Gestaltungen können oft unabhängig vom Gesamtprodukt existieren. Wenn sie getrennt und unabhängig vom Nutzartikel existieren können, muss das Gericht sie berücksichtigen. Das Gericht gab daher der Unterinstanz auf, die Designelemente der Verkleidung in diesem Sinne zu prüfen.