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Donnerstag, den 31. Jan. 2008

Nazi-Vergleich im Prozess

 
.   Einen Verteidiger mit Nazis oder Einwendungen gegen einen Schadensersatzanspruch gegen ein Altersheim mit Naziexperimenten an Alten und Kranken gleichzustellen, ist im texanischen Zivilprozess unzulässig und führt zur Aufhebung des resultierenden Urteils, entschied das oberste Gericht von Texas am 25. Januar 2008 im Fall Living Centers of Texas, Inc. et al. v. Augustine Peñalver et al., Az. 06-0929, denn die Geschworenen dürften nicht durch solchen unziemlichen Schwachsinn in die Irre geführt werden.


Mittwoch, den 30. Jan. 2008

Geheimnis vor Verrat bewahrt

 
.   Nach dem Freedom of Information Act müssen Ministerien und Ämter ihre Akten jedermann offenlegen. Ausnahmen gelten insbesondere für die nationale Sicherheit der USA.

Wie steht es um Preisangaben im öffentlichen Beschaffungswesen? Dürfen Konkurrenten wirklich alles erfahren, um Vergabeverfahren zu gewinnen?

Diese Gefahr ist potentiellen Anbietern schon lange ein Dorn im Auge. Manche verzichten deshalb gar auf öffentliche Aufträge. Hilft ihnen im Procurement nicht das gut entwickelte Trade Secret-Recht der USA? Greift hier nicht die bundesrechtliche Strafandrohung im Trade Secrets Act, 18 USC §1905?

Etwas Klarheit bringt ein neues Urteil vom 29. Januar 2008 in Sachen Canadian Commercial Corporation et al. v. Department of the Air Force, Az. 06-5310. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks erklärt die Grenzen der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nach 5 USC §552 (b)(4) in diesem Reverse FOIA-Fall, vgl. Chrysler Corp. v. Brown, 441 US 281 (1979).

Das anbieterschützende Urteil betrifft Bundesrecht. Das einzelstaatliche Recht in den USA weicht oft von ihm ab. Die Mindermeinung öffnet Wettbewerbern ein Törchen.[Preisangaben, Preisgabe, Trade Secret, Geschäftsgeheimnis, FOIA, Beschaffungswesen, Offenlegung, Verwaltung]



Dienstag, den 29. Jan. 2008


Vize Sebelius verlangt Gesundheitsgesetz

 
.   Anders als der Präsident beurteilt die etwaige zukünftige Vizepräsidentin der USA die Lage der Nation. In ihrer Entgegnung auf die Rede Bushs sprach Gouverneurin Sebelius unter anderem die Weigerung Bushs an, ein Gesetz zur allgemeinen Gesundheitsversorgung zu verabschieden, und bat ihn um Einsicht. Kathleen Sebelius wird als Kandidatin für das zweithöchste Amt an der Seite von Senator Obama gehandelt.



Angststimmung im Weißen Haus

 
.   Nachdem Senator Kennedy heute morgen mit einer feurigen Rede Senator Obama unterstützte, meldet sich am Abend Präsident Bush abgeschlafft mit seiner letzten State of the Union-Rede. Nach Hinweisen auf erfolglose Gesetzesmaßnahmen - beispielsweise dem statistikverschönernden und schülerverdummenden No Child Left Behind Act - wendet er sich der Angstschürerei zu. Verhinderte Angriffe auf die USA fordern weitere Ausgaben und Ermächtigungen. Sanktionen gegen den Iran müssen verschärft werden. Weil es der Börse schlecht wurde, soll der Staat Fördergelder ausgeben, die er nicht hat, weil er unter Bush mehr als pleite ging.


Montag, den 28. Jan. 2008

Obama nach Washington

 
.   Mit Washington wollen sich Kandidaten für die Präsidentschaft nicht identifizieren. Doch nach seinem unbestreitbaren Erfolg in South Carolina besucht Senator Obama die Hauptstadt der USA, um am 28. Januar 2008 an der American University diese Region anzusprechen.

Damit dürfte auch die Chesapeake Primary um die große Atlantikbucht interessanter werden. Die Vorwahlen hatten in den Staaten Maryland, Virginia und Delaware dem District of Columbia noch keinen Wirbel verursacht.

Im Rest des Landes legen die Kandidaten Wert darauf, sich von Washington zu distanzieren. Die Hauptstadt steht für alle Übel, die der Bund den Staaten zufügt, die ihm von ihren Kompetenzen einige überlassen hatten.

Seit etwa 1937 ist das zwar nicht mehr so. Roosevelt, Thomas Tommy the Cork Corcoran und Benjamin Cohen hatten die USA aus der Weltwirtschaftskrise durch den SEC Act und weitere Gesetze gerettet und benötigten den Segen des Obersten Bundesgerichtshofes der USA.

Dass der Supreme Court dem Bund durch die Ausweitung der Commerce Clause der Bundesverfassung mehr Macht zusprach, wird jedoch noch nicht überall im Lande akzeptiert. Dass Obama während der Vorwahlen öffentlich in Washington, DC außerhalb des Senates auftritt, kann ihm angekreidet werden, doch kann es auch Stärke beweisen.

Disclosure: Der Verfasser ist Partner in der von Tommy the Cork gegründeten Kanzlei.


Sonntag, den 27. Jan. 2008

T-Mobile verliert Schiedsanspruch

 
.   Schiedsklauseln soll nach Bundesrecht immer Geltung verschafft werden, verlangt der Oberste Bundesgerichtshof der USA. Doch T-Mobile kann in einem Sammelklageverfahren von Kunden seine Schiedsklauseln in Kundenverträgen nicht durchsetzen. Erstens beruht der Klageanspruch auf einzelstaatlichem Recht.

Zweitens war die Schiedsklausel in T-Mobiles Knebelvertrag im Fall Scott v. Cingular Wireless, 161 P.3d 1000 (Wash. 2007), analog vom Obersten Staatsgericht für nichtig erklärt worden, als es Verträge eines Wettbewerbers prüfte. In Sachen Kathleen Lowden et al. v. T-Mobile USA, Inc., Az. 06-35395, bestätigt das neunte Bundesberufungsgericht der USA am 22. Januar 2008 zudem, dass das Bundesrecht mit seinem Federal Arbitration Act in 9 USC §1 ff. nicht das einzelstaatliche Recht bricht. Das hatte der Ninth Circuit schon in Shoyer v. New Cingular Wireless Services, Inc., 498 F.3d 976 (9th Cir. 2007), ausgeführt.

Die Kundenverträge hatten Strafschadensersatz, punitive Damages, sowie Class Actions, ausgeschlossen. Ein Vertrag verbot sittenwidrig, unconscionably, auch eine etwa fällige gesetzliche Kostenerstattung. Salvatorische Klauseln konnten die Verträge nicht retten, da diese insgesamt mit der Nichtigkeit dieser Ausschlüsse vergiftet, tainted, waren.

Beging T-Mobile einen strategischen Fehler mit der Weigerung, an einem Sammelschiedsverfahren mitzuwirken? Nach dem Präzedenzfall des obersten einzelstaatlichen Gerichts hätte die Teilnahme an einem solchen Schiedsverfahren die Gesamtnichtigkeit der Verträge eventuell vermieden. Auch der FAA kann den Fall nicht zum Schiedsgericht führen. Denn die nach einzelstaatlichem Recht zu beurteilende Nichtigkeit trifft auf Ausnahmen, die der US Supreme Court in Doctor's Assocs., Inc. v. Casarotto, 517 US 681 (1996), definiert hatte. [Strafschadensersatz, punitive, Schiedsklausel, sittenwidrig, unconscionable, Arbitration, FAA, US-Recht]


Samstag, den 26. Jan. 2008

Homer Simpson Stigma

 
.   Den Atomtechniker Homer Simpson kennt jeder. Seinen Ruf möchte niemand. Das gilt erst recht für einen Atomtechniker, dessen Karriere gefährdet wird, wenn der Arbeitgeber ihn beim Aufsichtsamt ankreidet und feuert, weil der Techniker dem Amt Schlampereien meldete.

Vor diesem Hintergrund spielt das Urteil in Sachen Fady Kassem v. Washington Hospital Center, Az. 06-7161, vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks. Der Krankenhaustechniker hatte der Nuclear Regulatory Commission Sicherheitsrisiken gemeldet. Doch kündigte ihm das Krankenhaus nicht rechtswidrig, entschied der United States Court of Appeals for the District of Columbia Ciruit am 22. Januar 2008.

Denn sein Arbeitsvertrag bedeutete nach dem in den Hauptstadt geltenden Employment at Will-Grundsatz keine Arbeitsplatzgarantie. Der Schutz für Whistleblower in 42 USC §5801 greift nicht.

Doch den Schmerzensgeldanspruch wegen seines Schocks über die Diskreditierung beim Amt muss das Untergericht neu prüfen. Eine Meldung an die Nuclear Regulatory Commission über seine fragwürdige Eignung als Atomtechniker konnte sehr wohl wegen der Rachsucht der Krankenhausverwaltung erfolgt sein.

Diese hatte sich aufgeregt, dass der Angestellte mehrfach Verletzungen der Atomsicherheitsbestimmungen der NRC gemeldet hatte. Zudem hatte er seine Mitwirkung an einem Vertuschungsplan verweigert.

Eine unrichtige Meldung über den Techniker gehört zu den Ausnahmen, die auch im Arbeitsverhältnis eine Klage wegen intentional Infliction of emotional Distress zulässig machen. Normalerweise greift dieser Tort im Arbeitsrecht nicht. Ausnahmsweise geht der Anspruch nun an die Jury zur Subsumtion. [Schmerzensgeld,at-Will,Arbeitsvertrag,US-Recht]



Freitag, den 25. Jan. 2008

$200.000 per Luftpost

 
.   Fast fällt das Herz in die Hose: Ein Aktienzertifikat kommt aus Deutschland per einfacher Luftpost an. Wert: 200.000 Dollar. Unversichert.

In Deutschland landen Zulassungsurkunden zum US-Gericht mit der Luftpost nicht ohne schwere Kratzer, trotz bombensicherer Verpackung. Was wäre geschehen, wenn die Aktie abhanden gekommen wäre? Diese Aktie einer Corporation in den USA ist glücklicherweise kein Inhaberpapier.

Sie ist ordentlich im Corporate Book und dort im Ledger unter dem Namen des Gesellschafters verzeichnet. Ohne sein Indossament hätte selbst ein gutgläubiger Erwerber Schwierigkeiten und der Executor eines US-Nachlasses könnte die Übertragung auf einen Erben nur mit seinen Letters of Administration erreichen.

Bei einem Verlust hätte der Berechtigte nach den Statuten der Corporation, den By-laws, den President unterrichtet. Der Geschäftsführer hätte den verlorenen Anteilsschein für nichtig erklärt und eine neue Urkunde ausgestellt. Ein wenig Aufwand, doch keine Tragödie. Im Fall der 200.000-Dollaraktie überhaupt kein Problem, zeigt sich, weil das Zertifikat nämlich nicht echt ist - lediglich eine täuschend ähnlich wirkende Farbkopie.


Donnerstag, den 24. Jan. 2008

Die Vertragssprache im US-Recht

 
.   Für $179 kann der Nichtjurist die englische Rechtsprache, insbesondere im Prozessrecht, im Audioprogramm üben. Vor Ort in Deutschland wird ein Zweitageskurs Introduction to Anglo-American Contracts angeboten. Beide Kurse empfehlen sich zur Erfüllung guter Vorsätze für das Jahr 2008. Beide sind auch als Ergänzung zur Lektüre des Kapitels Verhandeln in den USA im Heussen-Rechtsfachbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, Verlag Dr. Otto Schmidt, 3. Auflage 2007, geeignet, die in Stil und Länge für den Flug in die USA bestimmt ist.

Den Prozessrechts-Kurs für Paralegals und Legal Staff mit der Bezeichnung A Paralegal's Guide for Drafting Pleadngs bietet Lorman an.
Das Anmeldeformular für die Vertragsgestaltung auf Englisch findet sich im neuen Recht der Internationalen Wirtschaft und bei Managementcircle.

Aus dem Studium des Vertragsrechts in England, USA und Malta erinnert man sich daran, dass allein die Sprachkenntnis nicht hilft, einen Vertrag in einem englischsprachigen Land zu verstehen oder ihn so zu verfassen, dass er auch wirksam ist. Doch sind Kurse dieser Art und Qualität sicherlich geeignet, den Anwalt im jeweiligen Land besser zu verstehen und seine eigenen Auffassungen über das Verständnis von Vertragsinhalten so zu vermitteln, dass sie auf der Gegenseite verstanden werden. [Vertragsverhandlung, USA-Vertrag, Rechtssprache, Contract, Vertragsentwurf]



Mittwoch, den 23. Jan. 2008

Keine Verweisung aus Gefälligkeit

 
DK - Washington.  Am 18. Januar 2008 entschied das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in Sachen Daevon Barksdale v. Washington Metropolitan Area Transit Authority, Az. 06-7193, über die Rechtmäßigkeit eines Verweisungsbeschlusses.

Der Kläger verklagte die Beklagte, die das Nahverkehrssystem in Washington betreibt, da er sich bei der Benutzung einer Rolltreppe verletzt hatte. Die Klage wurde beim einzelstaatlichen Gericht erster Instanz, Superior Court, eingereicht.

Die Beklagte ereichte dann eine Verweisung an das Bundesgericht erster Instanz, District Court, unter Berufung auf 28 USC §1446, wonach dieses für alle Klagen gegen und von der Beklagten zuständig sei. Der Anwalt des Klägers beantragte daraufhin erfolgreich eine Verweisung zurück an den Superior Court, da er - was sich im Übrigen als falsch herausstellte - keine Zulassung beim District Court habe.

Dagegen wendete sich die Beklagte und bekam vor dem United States Court of Appeals Recht. Das Gericht führte aus, dass es zwar grundsätzlich auch Fälle geben kann, in denen eine Verweisung trotz nicht ausdrücklicher gesetzlicher Gestattung erfolgen darf. Ein solcher liege aber dann nicht vor, wenn die Zuständigkeit eines Gerichts für einen Parteivertreter lediglich angenehmer sei.


Dienstag, den 22. Jan. 2008

Haftungsausschluss bei Verbrechen

 
DK - Washington.   Über das amerikanische Versicherungsvertragsrecht berichten in der Auslandsbeilage der Januar-Ausgabe der Zeitschrift für Versicherungsrecht Kochinke und Meis unter dem Titel Vertraglicher Haftungsausschluss wegen Verübung eines Verbrechens erweitert, VersRAl 2007, Heft 1, Januar 2007, S. 10-11.

Die Autoren gehen in dem Artikel insbesondere auf die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des siebten Bezirks in Sachen Laura Steele v. Life Insurance Company of North America, Az. 06-1331,
vom 7. November 2007 ein. Das Gericht hatte zugunsten von Versicherern den Anwendungsbereich von vertraglichen Leistungsausschlussgründen in Lebensversicherungspolicen ausgeweitet. Das Urteil dürfte auch auf die Kalkulation oder Policenauswahl von Fonds im Lebensversicherungszweitmarkt der sogenannten Life Settlements Auswirkungen haben, in dem deutsche Investoren stark vertreten sind.



Islamismus und Liberalismus

 
DK - Washington.   How Liberal Democracies Should Address Radical Islamism war das Thema einer Veranstaltung der Friedrich Naumann Foundation im Willard Hotel in Washington, DC, am 18. Januar 2008. Redner war Terrorismusexperte Alexander Ritzmann. Moderator war Claus Gramckow, zuständig für den transatlantischen Dialog bei der Stiftung in Washington.

Einführend definierte der Experte zunächst die Begriffe Islamismus, Islamist und Jihad und stellte diese im Gegensatz zum Liberalismus dar. Er ging dann darauf ein, wie die westlichen Gesetzgeber derzeit versuchen, mit radikalem Islamismus umzugehen. Dies geschehe beispielsweise indem Angehörige anderer Kulturen integriert werden sollen, wie etwa durch formale Einbürgerung, was aber nicht ausreichend sei. Auch eine Belehrung von außen, wie Demokratie funktioniere, sei nicht erfolgversprechend. Sein Hauptansatzpunkt war vielmehr, dass die meisten Moslems ebenfalls den radikalen Islamismus ablehnen und Unterstützung in seiner Bekämpfung verdienen.

Nach Ansicht von Alexander Ritzmann kann dieser Kampf allerdings nicht von heute auf morgen gewonnen werden, sondern wird einige Jahrzehnte dauern. Er werde aber erfolgreich sein, da die meisten Opfer des radikalen Islamismus selbst Moslems seien.


Montag, den 21. Jan. 2008

I Have a Dream-Ecke

 
.   Am heutigen Martin Luther King-Feiertag gewinnt ein Vorschlag zur Regulierung der Redefreiheit vom National Park Service symbolische Bedeutung. Nur vor dem Kapitol sollen Demonstration veranstaltet werden, nicht überall auf der National Mall in Washington, DC. Der Plan soll die verfassungsgemäßen Einschränkungen von reasonable Time, Place and Manner beachten.
Bürgerrechtler des Partnership for Civil Justice sehen darin hingegen eine verfassungswidrige Protestecke. Die Umsetzung des Vorschlags muss den Anforderungen des Administrative Procedure Act des Bundes nach 5 USC §551 entsprechen. Daher kann die Öffentlichkeit bis zum 15. Februar 2008 Stellungnahmen einreichen. [Meinungsfreiheit, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, US-Recht]




Gerichte in den USA geschlossen

 
.   Get a Free Ride in a Police Car stimmt auch am 21. Januar 2008 in Verbindung mit If you Shoplift in This Bar. Bars und Cafes sind geöffnet, Hot Dog Stands und Gerichte nicht. Am Martin Luther King-Feiertag ist das Bild bei Kanzleien in den USA gemischt: Anwälte erscheinen, Referendare und Support Staff nicht unbedingt.


Sonntag, den 20. Jan. 2008

Ganz einfach - in Deutschland

 
.   Obwohl es kein Melderegister in den USA gibt, gehen viele Europäer davon aus, dass es bestimmt einfach ist, Urkunden über sich, Personal, Verwandte oder Dritte zu beschaffen - und verzichten schockiert, wenn sie die Kostenschätzung erhalten. Schnell kommen $1000 beim Anwalt und $1000 beim Detektiv zusammen, wenn nicht bekannt ist, wo beispielsweise eine Geburt, Trauung oder Scheidung stattfand. Fehlt zudem die Social Security Number, steigt der Aufwand, zunächst bei der Detektei, rasch.

Bis der Anwalt ein Mandat zur Beschaffung von Unterlagen annehmen kann, fallen bereits Kosten an, die nicht in Rechnung gestellt werden. Eine Stunde Korrespondenz zur Ermittlung des ganz einfachen Sachverhalts. Der ist meist nur aus deutscher Sicht einfach, weil es in Deutschland geordnete Meldeämter und gut geschulte Beamten gibt, die nicht am Tag vorher an der Tankstelle arbeiteten.

Dann die Kosten des Conflicts Check, der eine Abfrage in zwei oder mehr Datenbanken sowie zwei Minuten von jedem Anwalt der Kanzlei und die gründliche Auswertung der Antworten erfordert. Schließlich folgt die möglichst genau eingegrenzte Kostenschätzung und der auf den Auftrag abgestimmte Mandatsvertrag mit für den Mandanten massgeschneiderter Erläuterung. Die Kosten der Anfrage können über denen des Auftragswerts liegen.

Einfacher ist es, wenn die Anfrage Urkunden von Patent- und Markenamt oder anderen Bundesbehörden betrifft statt Personenstandsurkunden von Menschen, die von Ort zu Ort und in den USA damit von Rechtskreis zu Rechtskreis ziehen. Bei der Beschaffung von Urkunden bei Bundesstellen ist das Verfahren vorhersehbarer und die Kostenschätzung damit meist verlässlicher, ähnlich wie bei Grundbuchauszügen - obwohl diese angesichts des Deed-Systems und eines nicht überall vorhandenen öffentlichen Katastersystems auch schwerer zu finden sind als in Deutschland. [Urkunde] [Grundbuch] [US-Recht]



Legal Assistant: Komplex

 
.   Die duale Ausbildung verleiht Deutschland einen enormen Standortvorsprung. Ob das bei den Legal Assistants auch so sein wird? Aus Amerika, wo Legal Assistant nur Assistent des Anwalts bedeutet, kann man wohl für das geplante Ausbildungsprogramm nichts lernen.

Jede Kanzlei, jeder Anwalt wählt Legal Assistants nach eigenen Vorstellungen und bildet sie auf eigene Weise und in eigene Richtungen aus - flexibel ganz nach Bedarf und Fähigkeiten des Ausbilders und der Angestellten.

Top-Absolventen von Top-Unis, die das Jurastudium ins Auge fassen und einerseits hautnah die Arbeit der Attorneys miterleben, andererseits einen Lernvorsprung vor zukünftigen Kommilitonen erwerben wollen, stellen ein Bild der Legal Assistants dar.
Sie lernen Recherche, den Umgang mit Ministerien, Botschaften und Mandanten, die Koordinierung komplexer Arbeitsvorgänge oder Gerichtsverfahren und auch Time and Billing.

In anderen Kanzleien werden Textverarbeiter als Legal Assistants bezeichnet, und mancherorts sind sie eine Art Office Manager mit Zuständigkeiten für Infrastruktur und Personal. Vielleicht wird das verschwommene Bild vom Legal Assistant in der englischsprachigen Welt auf dem Umweg über das deutsche Berufsbild konkretisiert? Und damit zur unerwarteten Endstation einer Kanzleikarriere? Dafür gibt es doch den Ausbildungsweg zum Paralegal. [Legal Assistant]


Samstag, den 19. Jan. 2008

Internet-Patent selbst vernichtet

 
.   Der Erfinder trug im Workshop 1996 seine Forschungsergebnisse über Schwachstellen im Internet als Emerald Projekt vor. Ein Jahr danach veröffentlichte er weitergehende Details über seine Live Traffic-Forschungen, bevor er ein Jahr später ein Patent anmeldete, das mit den Forschungsergebnissen nahezu identisch ist.

Das für Patentsachen landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington erklärt in Sachen SRI International Inc. v. Internet Security Systems, Inc. et al., Az. 07-1065, am 8. Januar 2008, wann die eigene Veröffentlichung nach 35 USC §102 eine Vorhersehbarkeit der Erfindung begründet, die das nachfolgende Patent nichtig werden lassen kann.



Freitag, den 18. Jan. 2008

Parteiischer Schiedsrichter?

 
DK - Washington.  In Sachen Donna Uhl v. Komatsu Forklift Ltd. et al., Az. 07-1044, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 2. November 2007 über die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs, Arbitration Award.

In einem Rechtsstreit wegen einer unerlaubten Handlung, Tort, schlossen die Parteien einen Schiedsvertrag. Danach sollte jede Partei einen Schiedsrichter benennen und diese beiden einen dritten. Das Schiedsgericht sollte dann über die Angelegenheit entscheiden. In dem Vertrag findet sich die Regelung, dass die Schiedsrichter kein finanzielles oder persönliches Interesse an dem Ausgang des Schiedsverfahrens haben dürfen und ein etwaiger Interessenskonflikt offenzulegen sei.

Die Beklagte wählte - ohne dies zu offenbaren - als Schiedsrichter einen Anwalt, der ein paar Jahre zuvor mit dem Beklagtenvertreter zusammengearbeitet hatte. Nachdem das Schiedsgericht zu Lasten der Klägerin entschieden und von der früheren Zusammenarbeit erfahren hatte, fechtete sie den Schiedsspruch vor Gericht an.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Beklagte vertraglich verpflichtet war, sie über die frühere Tätigkeit des Schiedsrichters zu informieren. Dies verneinte der United States Court of Appeals nach dem hier anzuwendenden Recht von Michigan, da durch die frühere Zusammenarbeit kein finanzielles oder persönliches Interesse am Ausgang des Schiedsverfahrens begründet wird.

Auch lehnte das Gericht einen Verstoß gegen §10 des Bundesschiedsgesetzes, Federal Arbitration Act, 9 USC §10, ab, wonach bei offensichtlicher Parteilichkeit ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann. Eine evident Partiality im Sinne des FAA liege hier aber nicht vor, da ein objektiver Dritter nicht zwingend zu dem Schluss kommen muss, dass der Schiedsrichter parteiisch war.



Fliegendes Skateboard

 
.   Bei einem professionellen Skateboard-Wettbewerb flog das Deck eines Boards in die Zuschauer, die gleich um den Preis rangen. Haftet Wave Skate and Surfwear als Veranstalter für die Verletzung eines Zuschauers?

Gilt die Vermutung von Fußball, Golf oder Baseball, dass Zuschauer die Gefahr fliegender Bälle hinnehmen? Das dritte Berufungsgericht in Kalifornien klärt diese Frage in Sachen Daniel McGarry v. Scott Sax et al., Az. C045727, am 10. Januar 2008, unter dem Blickwinkel, dass der Profi seine Fans mit dem Deck beglückt.


Donnerstag, den 17. Jan. 2008

Geheimnis ausposaunt, verfallen

 
.   Was nützt einem das beste Geheimnis, wenn der Staat es ausposaunt? Ein Fertighausbauer verlor seine geheimen Baupläne und Prüfungsunterlagen, als der Staat sie seinem Konkurrenten nach dem Freedom of Information Act in 5 USC §552 aushändigte. Das Geschäftsgeheimnis wird als Trade Secret in den USA umfassender als nach deutschem Recht als eigenes intellectual Property-Recht geschützt.

Wer es nicht sorgfältig schützt, beispielsweise durch ein NDA als Non-Disclosure Agreement oder Confidentiality Agreement und die Dokumente, die das geschützte Wissen enthalten, nicht gründlich markiert, verliert schnell sein geistiges Eigentum - gleich ob er die Unterlagen einem Amt oder Dritten gibt. Der Fertighausbauer hatte die Kennzeichnung vergessen. Der Wettbewerber hatte Personal abgeworben, das Zeichnungen und weitere Unterlagen vom PC kopierte, und dann dieselben Häuser billiger angeboten.

Gegen ihn erging zwar eine einstweilige Verfügung mit Unterlassungsverbot, doch sie bezeichnete die geschützten Papiere ungenau, erkannte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Patriot Homes, Inc. et al. v. Forest River Housing, Inc. et al., Az. 06-3012, am 10. Januar 2008. Die Injunction darf die beim Staat jedermann zugänglichen Unterlagen nicht umfassen. Neben den Fragen des Schadensersatzes nach Urheberrecht in 17 USC §101 und dem Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030 muss sich nun das Untergericht der Neuformulierung der eV widmen.



Konnte Gericht Morde verhindern?

 
.   Die vier Schwestern, deren verweste Leichen letzte Woche gefunden wurden, könnten noch leben, wenn das Familiengericht in Washington, DC im April 2007 noch vor ihrem Tod eingegriffen hätte. Ihre labile Mutter hatte sie aus der Schule genommen. Eine dramatischer Anruf - bei der Washington Post veröffentlicht - einer Schülerberaterin bei der Stadtverwaltung führte zu nichts. Nun wurden sechs Stadtbeamte entlassen.

Ein Schreiben an das Gericht blieb fruchtlos, weil dieses die Schule um weitere Nachweise bat, keine erhielt, und nicht nachhakte. Man vermutet, dass das Gericht noch vor dem Tod der Mädchen unterrichtet wurde. Rufus King III, der für erfolgreiche Reformen bekannte Chief Judge des District of Columbia Superior Court, hält das Gericht für mitverantwortlich. Seine Stellungnahme folgte wenige Stunden nach dem Hinweis auf Schriftverkehr mit dem Gericht.
Disclosure: Chief Judge King war vor Jahren Partner in der Kanzlei des Verfassers.


Mittwoch, den 16. Jan. 2008

Bombengenuschel und Schadensersatz

 
.   Bombenwitze am Flughafen - schon mancher Deutsche fand sich in den USA danach in Haft. Kann man nach der Hast zum Flughafen und langer Parkplatzsuche den Abflug aufhalten, indem man etwas Bombiges nuschelt? Gibt es Schadensersatz von der Fluggesellschaft, wenn man statt dessen verhaftet wird? Barbara A. Levin v. United Airlines et al., Az. B160939, betrifft den Schadensersatzanspruch einer Ex-Staatsanwältin.

Das zweite Berufungsgericht Kaliforniens bestätigte am 10. Januar 2008 die Abweisung des Anspruchs einer Passagierin, die mindestens drei Erwähnungen einer Bombe gestand. Sie griff den Geschworenenspruch der Jury an, da sie nicht strafrechtlich verfolgt wurde und die Verhaftung aus ihrer Sicht eine unterlaubte Handlung, Tort, darstellte. Ein psychiatrisches Gutachten, das ihr bei Stress die Neigung zum Sarkasmus bescheinigte, half ihr nicht.

Eine Bombendrohung genießt nicht den Schutz der Meinungsfreiheit nach der Bundesverfassung, vgl. Virginia v. Black, 538 US 343 (2003) und Schenk v. United States, 249 US 47 (1919), die das Gericht hier so auslegt, dass auch eine sarkastische und missverstandene Drohung eine Festnahme oder Haft rechtfertigt.


Dienstag, den 15. Jan. 2008

Primary in Deutschland?

 
.   Johannes Vogel aus Bonn versetzte Amerikaner und Deutsche in eine angeregte Diskussion, als er über die Umsetzung von Elementen des amerikanischen Vorwahlsystems in der deutschen parlamentarischen, parteigesteuerten Wahllandschaft sprach. Die Diskussion baute auf Vogels Forschungen sowie seinen Erfahrungen bei den Primaries in Iowa und New Hampshire auf.

Obwohl in den USA das Primary-System Bedenken begegnet, erkannten auch die teilnehmenden Insider aus Washington, dass die deutsche Wahllistenbildung durch weniger als ein Prozent der Bevölkerung keine bessere Alternative darstellt. Zudem könnten einem mit aus demokratischer Sicht unverständlichen Parteifriedensprinzipien und festverankerten Parteiprofis verkalkten System Elemente des Primary-Systems frisches Blut für Gesetzgebung und Regierungen bringen.

Erfahrene Amerikaner gaben zu bedenken, dass der Export amerikanischer politischer Prinzipien nicht immer zu glanzvollen Lösungen führt, doch fanden die überzeugend dargelegten Anregungen und Begründungen Vogels auf US- und deutscher Seite volle Zustimmung in dem Sinne, das sie in der politischen Landschaft Deutschlands erörterungswürdig sind. Der Gedankenaustausch fand unter der Ägide der Friedrich Naumann Foundation in Washington, DC und seines Repräsentanten für die USA und Kanada Claus Gramckow am 14. Januar 2008 statt.


Montag, den 14. Jan. 2008

Rembrandt, Vatikan, Kunstimport

 
.   Das Außenministerium in Washington muss vor der Einfuhr von Kulturgütern nach Act of October 19, 1965, 22 USC §2459, dem Foreign Affairs Reform and Restructuring Act of 1998, 22 USC §6501, ihre Einstufung als kulturell bedeutsam sowie ein nationales Interesse an der Einfuhr bescheinigen.

Ein Muster für diese Erklärungen findet sich in der Verkündung im Bundesanzeiger vom 14. Januar 2008, 73 Federal Register, Heft 9, S. 2300. Sie betrifft die US-Einfuhr zur Ausstellung Rembrandt: Three Faces of the Master.

Gleichzeitig bestätigt das State Department durch sein Office of the Legal Adviser den kulturellen Wert und die staatskritische Bedeutung von Kunst-Importen zum Thema Vatican Splendors, aaO S. 2301.



Pier und VO in Hawaii

 
.   Die interessierte Öffentlichkeit ist am amerikanischen Verordnungsgebungsprozess beteiligt. Ein Beispiel ist das neue Pier in Kahului auf der Insel Maui. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens muss die Maritime Administration im US-Verkehrsministerium nach dem National Environmental Policy Act of 1969 umsetzende Regelungen zum ^T^Umweltschutz schaffen und die Öffentlichkeit nach dem Administrative Procedure Act beteiligen, s. Federal Register, Heft 9, S. 2301 (14. Januar 2008).

Wichtige Stellungnahmen werden förmlich unter Bezugnahme auf Sachverhalt und Gesetz vom ^T^US-Anwalt vorbereitet und eingereicht, vgl. 5 USC §500(b), doch kann jeder Interessierte seine Ansichten auch elektronisch und aus dem hohlen Bauch kundtun. Die Anmerkungen sind jedermann zugänglich und können zur Replik und zu Klarstellungen führen. Das Ministerium muss sich bei seiner Entscheidung mit den Eingaben auseinandersetzen.


Sonntag, den 13. Jan. 2008

Gesetzloses Protestverbot aufgehoben

 
.   Am Weißen Haus kann trotz eines Protestverbotes bei fehlender Mens Rea auch in Gruppen demonstriert werden. Eine Bush-Kritikerin war zur Geldstrafe verurteilt worden, weil sie auf dem Bürgersteig an 1600 Pennsylvania Avenue, NW, Washington, DC ihre Stimme gegen den Irakkriegsherrn in einer Gruppe von mehr als 25 Personen ohne Genehmigung erhob.

Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht glaubten, die anwendbare Verordnung erfordere keine Mens Rea. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks forderte sie in Sachen United States of American v. Cindy Sheehan, Az. 07-3002, am 11. Januar 2008, sodass die Verurteilung ohne Gesetzesgrundlage erfolgt war. Im angeordneten neuen Verfahren muss die Anklage auf die Kenntnis des Genehmigungserfordernisses eingehen.


Samstag, den 12. Jan. 2008

Gitmo-Entführte keine Personen

 
.   Keine Personen im Sinne des Religious Freedom Restoration Act, 42 USC §2000bb, sind die vom Rumsfeld-Pentagon ins kubanische Guantanamo entführten Ausländer, bestimmt das zweithöchste Gericht der USA, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit am 11. Januar 2008.

Der Fall Shafiq Rasul et al. v. Richard Myers et al., Az. 06-5209, betrifft Entschädigungsansprüche der Rumsfeld-Opfer gegen das Verteidigungsministerium. Das Gericht bestätigte mit einer 53-seitigen Begründung auch die Abweisung der Ansprüche nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, den Genfer Konventionen in 6 UST 3316 und 3516 sowie den fünften und achten Zusätzen zur amerikanischen Bundesverfassung.



Hilfsweiser Vortrag zulässig

 
.   Die ^T^Zivilprozessordnung der USA verbietet in den Federal Rules of Civil Procedure widersprüchliche Behauptungen nicht, entschied das neunte Bundesberufungsgericht der USA in Sachen PAE Government Services, Inc. v. MPRI, Inc., Az. 06-56438, am 18. Dezember 2007. Das hilfsweise Vorbringen wie im deutschen Verfahren erscheint damit zulässig statt wie vom Untergericht entschieden als Sham verboten.

Die Parteien bedienen die Bundesregierung im Rüstungswesen und bewarben sich um einen Auftrag im Rahmen eines zwischen ihnen vereinbarten Teaming Agreement. Nach ihm sollte MPRI den Auftrag erwerben und PAE Unteraufträge erteilen. Als MPRI den Auftrag erhielt und PAE unzureichend beteiligte, klagte PAE aufgrund des Teaming Agreement.

Weil das Gericht die Vereinbarung als undurchsetzbares Versprechen eines künftigen Vertragsschlusses bewertete, änderte PAE die Klagebegründung: Nach der Auftragserteilung sei ein Vertrag zustandegekommen, den MPRI verletzte. Das Untergericht fand den Widerspruch klagevernichtend, doch die Berufung ließ die Änderung als prozessordnungsvereinbar zu.



Scherenlift im Schlagloch

 
.   Als ein ausgefahrener selbstfahrender Scherenlift ins Loch fuhr, umfiel und der auf ihm tätige Arbeiter vom Korb zu Tode fiel, folgte eine Produkhaftungsklage gegen Hersteller und Vermieter. Das Gericht wies die Klage früh ab, weil es die Gutachter der Kläger nicht zuließ und ohne Sachverständige der Anspruch unbeweisbar sei.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA entschied hingegen am 4. Januar 2008 in Sachen Sammie Sappington et al. v. Skyjack, Inc. et al., Az. 06-3855, dass der vorgetragene strict Liability-Anspruch schlüssig ist und der Beweiswert von den Geschworenen zu beurteilen ist. Auch ohne Gutachter könne der Sachverhalt und die unangemessene Gefährlichkeit des Produktes der Jury zur Subsumtion vorgelegt werden.

Die gründlich die Anspruchsmerkmale erörternde Begründung des United States Court of Appeals ist lesenswert und konkretisiert für Ansprüche nach dem Recht des Staates Missouri geringere Anforderungen an den Kläger als vom Untergericht erwartet. Eine wichtige Rolle spielt dabei eine Schlaglochschutz, der zur Zeit der Herstellung in einigen mobilen Arbeitsbühnen eingebaut war. Die Beklagten hatten keine anspruchsvernichtenden Einreden vorgetragen.


Freitag, den 11. Jan. 2008

Grenzen der US-Gerichtsbarkeit

 
DK - Washington.  Die Grenzen der amerikanischen Gerichtsbarkeit bei Beklagten in Europa erlebte die Klägerin im Rechtsstreit Dr. Deborah R. Coen v. Louis Coen et al., Az. 06-3812, vor dem Bundesberufungsgericht des achten Bezirks. Sie hatte in Minnesota Familienangehörige mit Wohnsitz in England und Frankreich wegen Anteilen an einem Familienunternehmen mit Sitz in England verklagt.

Die Rechtsprechungskompetenz eines Bundesgerichts über außerhalb des Forumstaats ansässige Beklagte bestimmt sich jeweils nach dem einzelstaatlichen long-arm Statute und dem Rechtsstaatsprinzip, der Due Process Clause der Bundesverfassung. In Minnesota besteht die Besonderheit, dass die personal Jurisdiction den Rahmen der Due Process Clause vollständig ausschöpft.

Die Due Process Clause setzt minimale Kontakte, minimum Contacts, zwischen dem Beklagten und dem Staat, in dem das Gericht ist, voraus. Die Kontakte seien ausreichend, bestimmt der United States Court of Appeals, wenn das Verhalten und die Beziehungen des Beklagten so ausgeprägt sind, dass er angemessen voraussehen kann, dass er möglicherweise dort verklagt wird. Dabei ist auf die Qualitiät und Quantität der Kontakte, den Zusammenhang zwischen dem Klagegrund und den Kontakten, das Interesse des Staates, seinen ansässigen Bürgern einen Gerichtstand zur Verfügung zu stellen, und den Nutzen für die Parteien abzustellen.

Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Zuständigkeit als nicht gegeben an, wenn nur - wie hier - familiäre Kontakte der Ausländer zum Forumstaat bestanden, die Klage aber geschäftliche Angelegenheiten betrifft. Die Klage wurde daher abgewiesen.




Doppelstaatsbürger vor Gericht

 
.   Eine doppelte Staatsbürgerschaft kann für im Ausland befindliche Kläger einen Nachteil bei der Wahl des Zivilgerichts bedeuten. Für manche Klagen sind Bundes- und einzelstaatliche Gerichte nach den Prozessregeln der Diversity Jurisdiction zuständig. Wichtige Voraussetzung ist, dass die Parteien verschiedenen Staaten entstammen. Ausländer ohne US-Wohnsitz können dabei US-Bürgern gleichgestellt werden.

Gilt das auch für Doppelstaatsangehörige? Bei Amerikanern mit zwei Staatsbürgeschaften wird auf die US-Nationalität abgestellt. Leben sie im Ausland, ist entscheidend, ob sie auch ein Domicile in den USA besitzen. Haben Sie keins, werden sie schlechter als Ausländer gestellt.

Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des dritten Bezirks der USA in Philadelphia erörtert diese Nuancen ausführlich am 3. Januar 2008 in Sachen Merlene Frett-Smith v. Joey Vanterpool et al., Az. 06-4169. Die im Ausland mit Staatsbürgerschaften der USA und vielleicht auch der British Virgin Islands lebende Klägerin konnte kein Domicile in den USA nachweisen. Sie galt somit als keinem Staat der USA zugehörig.

Damit entfiel die notwendige Diversity im Verhältnis zu den Beklagten. Wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit nach 28 USC §1332 hob der United States Court of Appeals das Urteil auf. Dazu sind die Gerichte seit jeher in allen Instanzen befugt, siehe Capron v. Van Norden, 2 Cranch 126 (1804). Die Klägerin hatte eine BVI-Staatsbürgerschaft behauptet und in den United States Virgin Islands geklagt.


Donnerstag, den 10. Jan. 2008

Haftung für Dritteinwirkung?

 
DK - Washington.   In Sachen Receivables Purchasing Company, Inc. v. Engineering and Professional Services, Inc., Az. 06-3825, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 28. September 2007 über einen Schadensersatzanspruch wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in eine Vertragsbeziehung mit Dritten, eine tortious Interference with Contract.

Die Beklagte ließ als Unternehmerin Aufträge von einem Subunternehmen ausführen. Die Klägerin kaufte dem Subunternehmen regelmäßig Forderungen wegen der ausgeführten Aufträge ab. Die Klägerin informierte sich stets vor dem Forderungskauf bei der Beklagten, ob der Auftrag vollständig ausgeführt wurde und ob die Zahlung bewirkt werde. Die Beklagte und das Subunternehmen vereinbarten später jedoch, die Klägerin zu umgehen, indem die Forderungen direkt beglichen werden und die Beklagte einen Nachlass erhalten soll.

Die Klägerin sah in diesem Verhalten eine tortious Interference, da durch den Rabatt zu erwarten sei, dass das Subunternehmen keine Forderungen mehr an die Klägerin abtreten werde. Der United States Court of Appeals entschied hingegen, dass das Subunternehmen vertraglich nicht verpflichtet war, Forderungen an die Klägerin zu verkaufen und die Vertragsbeziehung jederzeit beenden durfte. Auch wenn die Klage in diesem Fall abgewiesen wurde, sollte in den USA stets die Gefahr eines Schadensersatzanspruchs wegen einer tortious interference beachtet werden. Vergleiche auch Kochinke, Schadensersatz für Dritteinwirkung vom 22. Oktober 2007.



Sammelklage vor Schiedsgericht

 
.   Eine Sammelklage verfolgte im Fall Mary Gay et al. v. Creditinform et al., Az. 06-4036, ein Bonitätsmonitoring-Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Bonitätsrestaurierungsbundesgesetz, Credit Repair Organizations Act, 15 USC § 1679, sowie einzelstaatliches Recht.

Die Beklagte war im Untergericht mit dem Antrag erfolgreich, den Disput an das Schiedsgericht zu verweisen, weil die Parteien vertraglich eine Schiedsklausel vereinbart hatten. Die Klägerin beantragte im Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA die Rückverweisung an das ordentliche Gericht, weil sie nicht an eine sittenwidrige Knebelklausel gebunden sein könne, die zwingendes Recht ausschließe.

Der United States Court of Appeals for the Third Circuit beruteilte am 19. Dezember 2007 die Klausel als nicht unconscionable und bestätige den Beschluss der ersten Instanz. Der CROA lasse Kunden zwar Strafschadensersatz im Rahmen einer Sammelklage geltend machen.

Zudem verleihe sein Verzichtsverbot den CROA-Bestimmungen eine zwingende Natur. Aber der CROA sei beim Bestehen einer nach dem Federal Arbitration Act, 9 USC §2, wirksamen Schiedsvereinbarung nicht so auszulegen, dass die Ansprüche nur vor ordentlichen Gerichten verfolgt werden dürften.



Trommelnde Söldner statt Streik

 
.   Mal um 12, mal um 9 Uhr taucht gegenüber das bunte Söldnerheer der Gewerkschaft auf und macht mit einer Stunde Plastikeimerkrach auf tarifliche Mankos im Potbelly-Hochhaus aufmerksam.

Auf dieser Straßenseite ist das Personal einer anderen Gewerkschaft wie Beamten des Konsulats ein paar Stockwerke tiefer völlig entnervt. Die Produktivität in vier Straßenzügen sinkt. Kann die Union nicht einfach einen schön leisen Streik ausrufen und den Rest der Welt in Frieden lassen?


Mittwoch, den 09. Jan. 2008

Datensabotage: 30 Monate Haft

 
.   Sabotage kann in den USA den Arbeitsvertrag verletzen und nach 18 USC §1030 30 Monate Gefängnis bringen. Die Staatsanwaltschaft von New Jersey veröffentlichte am 8. Januar 2008 das Ergebnis der Strafverfolgung im Fall United States v. Yung-Hsun Lin.

Der angeklagte IT-Fachmann in der UNIX-Abteilung hatte mit einer selbst programmierten Logikbombe versucht, wichtige Datenbanken seines Arbeitgebers aus Protest gegen den befürchteten Verlust seiner Anstellung nach einer Unternehmensumwandlung zu zerstören.

Im Rahmen einer Absprache bekannte sich Lin der Übermittlung von Rechnerbefehlen in der Absicht der Schadenszufügung im Wert von über $5.000 schuldig. Er muss auch Schadensersatz leisten.



Produkthaftung USA

 
.   Übertrieben abschreckend wirken Warnungen vor der Produkthaftung in den USA. Zwar liegt im US-Recht einiges im Argen, doch bei der Produkthaftung wirken einige EU-Rechtsordnungen mittlerweile strenger. Allerdings produziert das amerikanische Recht die bessere Presse, was oft daran liegt, dass über Geschworenensprüche berichtet wird, bevor ein Urteil ergeht.

In Sachen John Mesman et al. v. Crane Pro Services, Az. 06-3773, hatte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 2. Januar 2008 daher auch keine Probleme, ein Urteil aufrechtzuerhalten, das ein den Klageanspruch gewährendes Verdict der Jury im Produkthaftungsfall auf den Kopf stellte.

Die Geschworenen hatten zuerst nach Produkthaftungsrecht $5,6 Mio. zugesprochen. Die Richterin hob den Spruch auf und wies die Klage ab. Die Berufung gestattete dem Kläger ein neues Verfahren vor den Geschworenen, new Trial. Nun gewann die Beklagte, und der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit bestätigte das Verdikt mit lesenswerten Anmerkungen zum Haftungsrecht.



Eigentumsvorbehalt USA

 
.   Wo steht denn im amerikanischen Gesetz der Eigentumsvorbehalt? Hm, eigentlich nirgends. Ein BGB gibt es nicht. Eigentum geht meist mit dem Transfer of Title oder auch mit Transfer of Risk über, gelegentlich auch mit der Übergabe einer Deed. Die Übergabe wiederum findet im Rahmen eines Closing statt - dazu mehr im Buchkapitel Verhandeln in den USA.

Man kann sich ein Sicherungseigentum als Security Interest amtlich eintragen lassen, und dazu finden sich Vorschriften im Uniform Commercial Code. Der ist jedoch nicht überall einheitlich, denn die 50 Staaten und die sonstigen Rechtsordnungen der USA können Mustergesetze nach Belieben umsetzen. Deshalb gibt ja auch kein US-Recht für's ganze Land.

Also besser in den Vertrag schauen. Wenn er noch verhandelt wird, dann eine machbare Lösung finden, die dem deutschen Eigentumsvorbehalt nahe kommt. Sie lässt sich unter dem Titel Security Interest oder auch bei den Representations and Warranties unterbringen. Nicht vergessen, das Security Interest auch eintragen zu lassen, sonst ist es nicht perfected und damit wertlos.


Dienstag, den 08. Jan. 2008

Urteilsvollstreckung in den USA mit Tücken

 
DK - Washington.   Wenn gegen einen Amerikaner in Deutschland ein Urteil ergeht oder umgekehrt, sollte man meinen, dass dieses auch problemlos im jeweiligen anderen Land vollstreckt werden kann. Dem ist aber nicht so: Da zwischen Deutschland und den USA kein Abkommen für die gegenseitige Anerkennung von Urteilen besteht, muss zuerst ein Urteilsanerkennungverfahren durchgeführt werden. Dabei ist darüber hinaus auch zu beachten, dass sich das amerikanische Anerkennungsverfahren in einem wesentlichen Punkt vom deutschen unterscheidet.

Das amerikanische Anerkennungsverfahren kann von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich sein, da jeder Einzelstaat eigene Kompetenzen für das Prozessrecht besitzt. Zugleich haben die meisten Staaten den sogenannten Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act, 13 U.L.A. 149 (1986) als Vorlage verwendet, so dass viele wesentlichen Unterschiede entfallen.

Das amerikanische Anerkennungsverfahren unterscheidet sich insbesondere dadurch vom deutschen, dass - wie auch sonst - zumeist jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Dies wird als American Rule bezeichnet. Dies bedeutet, dass bei einer Vollstreckung eines amerikanischen Urteils in Deutschland die vollstreckende Partei ihre Kosten grundsätzlich voll erstattet erhält, diese Kosten also auch vollstrecken kann. Bei einer Vollstreckung eines deutschen Urteils in Amerika erfolgt eine solche Kostenerstattung in der Regel nicht. Dies hat zur Konsequenz, dass die Vollstreckung von Urteilen, bei denen nur eine geringe Summe zugesprochen wird, wirtschaftlich fragwürdig werden kann.


Montag, den 07. Jan. 2008

Karaoke braucht drei Lizenzen

 
.   Ein Karaokegerät mit synchroner Textwiedergabe erfordert zusätzlich zur Abspiellizenz nach §115 Copyright Act Lizenzen für die Textsynchronisation und die Textveröffentlichung. Der Fair Use-Grundsatz rechtfertigt keine ungenehmigte Textdarstellung, die das Gesangsimitat vereinfacht, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks des USA am 2. Januar 2008.

Ein Musikvertrieb hatte den Erwerb solcher Lizenzen von einem Geräterhersteller gefordert, der mit einer negativen Feststellungsklage antwortete. Der Antrag auf das declaratory Judgment schlug in Sachen Leadinger Inc. v. BMG Music Publishing, Az. 06-55102, fehl.

Das Gericht führt in seiner Begründung in die Unterschiede zwischen audiovisuellen Werken und Tonaufnahmen ein. Karaoke mit visuellen Darstellungen fällt nicht nur unter das Urheberrecht für Tonaufnahmen, erklärt es. Zudem erörtert das einflussreiche Gericht lesenswert die Grenzen des Fair Use für solche Werke.


Sonntag, den 06. Jan. 2008

Verwechslungsgefahr und Beweis

 
.   Die Inhaberin der SmartSearch-Marke für Software zur Online-Suche von Informationen über zahlreiche Waren verklagt den Verwender von Smart Search-Verknüpfungen auf Webseiten, über die Kunden Warenangebote finden. Diese Waren entsprechen nicht denen der Dienstleistungsbeschreibung in der Markeneintragung.

Eine Verletzung der Marke liegt damit nicht vor, sondern möglicherweise eine Verwechslungsgefahr. Für sie bietet das amerikanische Markenrecht im Lanham Act eine rechtliche Abhilfe, doch trug die Markeninhaberin keine Beweise für die Verwechslungsgefahr vor. Sie verliert deshalb in Sachen Applied Information Sciences Corp. v. eBay, Inc., Az. 05-56123, am 28. Dezember 2008.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks erörtert die Merkmale der Markenverletzung, die es lesenswert vom aus der Verwechslungsgefahr resultierenden Anspruch abgrenzt. Letzterer wirkt im Weichbild der registrierten Waren-/Dienstleistungsbeschreibung und kann nicht durch einen Prima Facie-Beweis dokumentiert werden, sondern erfordert Beweise der Gefahr.

Hier hatte sich die Markeninhaberin auf den Prima Facie-Beweis verlassen. In der Praxis wird in den USA der Beweis der Likelihood of Confusion aufgrund einer Fremdverwendung der Marke, die sich in Waren oder Dienstleistungen der eingetragenenen Marke annährt, durch teure Umfrageergebnisse erbracht - zu Kosten, die die Klägerin vielleicht scheute. Selbst wenn sie den Beweis erbracht hätte, hätte sie verlieren können, denn ihr Trademark wirkt beschreibend.


Samstag, den 05. Jan. 2008

Organismen- und Störerhaftung

 
.   Haftet der Anzeigenkunde für die Fehler der Zeitung? Das Landgericht Potsdam würde die Zeitung wohl zum Vertriebsorganismus des Kunden zählen und ihn haften lassen. Oder gilt das nur für Unternehmen, die das gemeingefährliche Internet nutzen? Jedenfalls liefert das Potsdamer Affiliate-Urteil vom 3. Dezember 2007, Az. 52 O 67/07, Stoff für den Offshore-Vermerk, der am Wochenende fertig werden muss.

Zahlreiche Argumente für die Schaffung einer Offshore-Gesetzgebung mit Internet-Schwerpunkt lassen sich aus dem deutschen und europäischen Recht ableiten: (1) Störerhaftung - selbst wenn die Haftung für Tun und Lassen Dritter nun von einer Organismushaftung überholt wird; (2) Abmahnunwesen; (3) Einschränkung der Redefreiheit und Haftung für Meinungen Dritter - sind diese Dritten nun Organismen oder noch Störer? (4) überzogener Verbraucherschutz statt mündigem Kunden und Caveat Emptor; (5) Phisher- und Stalker-freundliche Impressumspflicht; (6) Vorratsdatenspeicherung und vielerlei mehr.

Steuervorteile spielen angesichts der heimischen Internet-Nachteile für den Einzelnen und Unternehmen kaum noch eine Rolle. Das Planbuch wird den Abbau der für eine Steueroase typischen Vorteile vorsehen und ein attraktives rechtliches Umfeld für echte Unternehmen im Bereich Internet und Verlagswesen statt für Briefkastenfirmen anregen.

Dabei spielen die Vorteile der Meinungsfreiheit im amerikanischen Sinne ebenso eine Rolle wie bestimmte Vorteile deutscher und anderer kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen, beispielsweise das Verbot von Sammelklage, Erfolgshonorar, Forum Shopping und Strafschadensersatz - und auch das Gebot des Datenschutzes. Das klingt ungewöhnlich für ein IBC-Gesetz, doch warum sollten Offshore-Gesetzgeber nicht an International Business Companies mit Internet-Schwerpunkt denken?

Bösewichte wie Drogenheinis, Phisher und Geldwäscher werden geächtet, während Blogger nach Herzenslust schreiben und Forumbetreiber ausschlafen dürfen, ohne alle fünf Minuten nach riskanten Anmerkungen zu suchen. Urheberrecht wird auch bei neuen Medien und Nutzungsarten geschützt, und Schöpfer von urheberrechtsfähigen Werken dürfen uneinschränkt einreisen und ihre Werke vor Ort schaffen und weltweit verwalten.

Natürlich besteht die Hoffnung, und in manchen Fällen die berechtigte Aussicht, dass der Internet-verständige Bundesgerichtshof in Karlsruhe Exzesse einiger Landgerichte mit Forum-Shopping-Zuständigkeit revidiert. In anderen Länder ist auf entsprechende Einsicht zu hoffen. Dennoch macht der Offshore-Gesetzentwurf im Vermerk Sinn.

Denn mittlerweile hat die Internet-Verteufelung zu vieler Gesetzgeber und ihre Vorliebe, Verbraucher als dumm und grenzenlos schutzwürdig zu verhätscheln, einige Rechtsordnungen so sehr vergiftet, dass systemweite Korrekturen unwahrscheinlich sind und der Sprung in Länder mit ausgewogenen Internet-Rechtsordnungen für aktive Internet-Teilnehmer attraktiv wird.



Warnung an Referendare

 
.   Jahrzehnte - exakt - ist es her, dass sich der Referendar kurz vor dem Mündlichen in den Zug setzte und zum nächsten Studium nach London fuhr. Auf Rat des ausbildenden Richters: Sie sind 25, das können sie sich leisten. Zum Mündlichen kommen Sie einfach ein paar Tage zurück.

Die Zeit am King's College begann phantastisch, der Rückflug beängstigend und die drei Tage Aktenvermerk besorgniserregend. Wie schnell man sich aus der eigenen Rechtsordnung herausdenken kann, wenn man sich in eine andere hineindenkt!

Als die Prüfer, wie vom Ausbilder empohlen, erfuhren, wo der Referendar steckte, fuhr in sie die wilde Wut. Noch vom deutschen Staat bezahlt und schon im Ausland im Studium?! Nach der Punktevergabe folgte die böse Nachricht, dass die Wahlstation als unentschuldigte Abwesenheit galt. Die Verwaltung hatte mit einer Auslandswahlstation schließlich zum letzten Mal vor 20 Jahren zu tun gehabt.

Heute ist vieles anders. Trotzdem immer darauf achten, dass das ausländische Wahlstationszeugnis höchstpersönlich und rechtzeitig eingereicht wird. Prüfer können so empfindlich sein.


Freitag, den 04. Jan. 2008

Anwalt in halb-gutem Licht

 
.   Ärgert sich der Staat, wenn er mehrere Anläufe für eine kleine Sache braucht? Vermutlich nicht. Aber es wirft kein gutes Licht auf ihn, selbst wenn die Absicht gut ist. Ein Anwalt darf sich ärgern, wenn das geschieht. Dafür wird er schließlich bezahlt - und dafür, dass ihm der Mandant Sorgen oder gar Albträume überbürden darf.

Die vielen Anläufe des Staats für eine kleine, gute Sache zeigen sich anschaulich bei einer Vorkehrung zum Schutz vor falschen Medikamentenbeschreibungen. Diese winzige Aussage soll auf Behälter: Benachrichtigen Sie bei Nebenwirkungen das Amt gratis unter … Sie ist komplizierter als man denkt, zeigt die Zwischenverkündung vom 3. Januar 2008 der Food and Drug Administration im Federal Register.

Der Anwalt darf sich ärgern, wenn das Handelsregister zwischen der Auskunft über die Eintragungsfähigkeit einer Statutenänderung und der Rücksendung der unterzeichneten Gesellschaftsstatuten aus dem Ausland in die USA drei Mal seine Meinung, die Vorschriften oder das Formular ändert. Das ist zwar typisch für den District of Columbia. Doch wie sieht es der Mandant? Der Anwalt ist heilfroh, dass die Mandanten schon genug eigene enttäuschende Erfahrungen mit der hiesigen Bürokratie erlebt haben und ihm solche Patzer nicht ankreiden.

Dafür darf sich der Attorney freuen, weil ihm die amerikanische Gesundheitsbehörde FDA am 1. Januar 2008 eine Erfolgsnachricht per EMail zustellt, nachdem sie mehreren Mandanten falsche Passwörter erteilt hat, bis der Anwalt eingriff, oder das Markenamt am Sonntag eine Markeneintragung bewilligt, nachdem die Sachbearbeiterin wochenlang unerreichbar war.


Donnerstag, den 03. Jan. 2008

Kreditauskunft und Schmerzensgeld

 
.   Wenn der Kreditkarteninhaber nach einem Identitätsdiebstahl die Kreditauskunfteien vergeblich ersucht, ihre Unterlagen richtig zu stellen, erhält er Schmerzensgeld? Mehr als 21 Monate wartete die Firma Equifax mit der Korrektur, obwohl der Dieb schnell gefasst und die Auskunfteien sofort benachrichtigt worden waren.

In Sachen Suzanne Cloane et al. v. Equifax Information Services, LLC et al., Az. 06-2044, gewährten die Geschworenen daher $351.000 als Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ohne Anhörung der Auskunftei schlug der Richter weitere $181.083 als Kostenerstattung hinzu.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA erklärte am 27. Dezember 2007 anschaulich, dass die Schmerzensgeldzumessung sowie der ohne rechtliches Gehör ergangene Kostenerstattungsbeschluss nach dem Fair Credit Reporting Act rechtsfehlerhaft sind.


Mittwoch, den 02. Jan. 2008

Führervergleich wird unanfechtbar

 
.   Den Vergleich mit Hitler wollte ein Rabbi nicht auf sich sitzen lassen und verklagte den Verleumder in Fall Hebrew Academy of San Francisco v. Richard N. Goldman et al., Az. S134873, 15 Jahre nach Erscheinen des im Protokoll festgehaltenen Vergleichs in zehn Examplaren in Bibliotheken. Die im Rechtsstreit geltende Verjährungsfrist für eine Diffamierungsklage beträgt ein Jahr.

Die Öffentlichkeit besaß Zugang zum Protokoll, das im Rahmen eines Geschichtserfassungprojektes entstand. Der Oberste Gerichtshof Kaliforniens entschied am 24. Dezember 2007, dass auf die Verjährung zwei Grundsätze anwendbar sind: Die single Publication Rule als Ausnahme zum 1849 in England entwickelten Prinzip, dass jede Zeitung eine neue Diffamierung darstellen kann, und die Discovery Rule.

Die erste Regel bestimmt, dass die Verjährungsfrist nur einmal zu laufen beginnt, und zwar mit der ersten verbreiteten Äußerung und nicht erneut mit weiteren Veröffentlichungen. Die zweite Regel besagt, dass nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung abzustellen ist, wenn die Verleumdung nicht im Geheimen verblieb. Jetzt entschied das Gericht, dass diese Grundsätze auch für Veröffentlichungen mit äußerst begrenzter Auflage und Verbreitung gelten.


Dienstag, den 01. Jan. 2008

Illusionist verliert Vermögen

 
.   Sein Vermögen wollte der US-Erfinder verstecken, suchte sich dafür eine schweizer Gesellschaft, nahm deren Angebot einer Mantelgesellschaft in Gibraltar an und brachte seine Patente und anderes Vermögen dort unter. Sein komplexer Nachlass verklagt in den USA die schweizer Firma, die die Finanzen der Firma in Gibraltar erledigte, wegen Treubruchs, weil sie einem US-Anwalt erlaubt hätte, sich am Vermögen zu bereichern und überzogene Honorare abzurechnen.

Die schweizer Gesellschaft gewinnt in der ersten Instanz wegen mangelnder Gerichtszuständigkeit in den USA. Beim Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks in Sachen Melea, Ltd. et al. v. Jawer SA et al., Az. 07-1127, gewinnt sie am 26. Dezember 2007 ein wenig mehr. Dieses bestätigt in einer lesenswerten Begründung die fehlende Zuständigkeit wegen mangelnder Kontakte zum Forumsstaat der USA, obwohl es weniger als das Untergericht bezweifelt, dass die schweizer Firma allein auf Anweisung anderer mit dem dortigen Anwalt kooperierte.

Die Illusion einer unabhängigen vermögensverschleiernden Firma des Erfinders wirkt sich gegen ihn aus, selbst wenn sein Nachlass eine Verschwörung der Schweizer mit dem US-Attorney behauptet. Zu den Kosten bestimmt das Gericht, dass diese Behauptung wohl ungewöhnlich, doch nicht frivol im Sinne des US-Bundesprozessrechts ist, was eine Erstattung ausschließt. Jedoch ist eine Kostenerstattung nach schweizer Recht denkbar, was im Untergericht weiter zu ermitteln ist.



US-Recht auf Deutsch

 
.   Blondie, willkommen in Amerika! Wir duzten uns beim Grillen, Chef zwingt Ref ins Bett. Der Geschworene entblößt sich - IP weiter umstritten. Spinnt der Richter?

Von der anstrengenden Dienstreise der Referendarin nach Hawaii bis zu Nuancen der Vertragsverhandlung in den USA reicht das Spektrum im amerikanischen Recht, das im Jahre 2007 Besucher des Jurablogs besonders am German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch faszinierte.

Wenn ein Sachverhalt oder eine Überschrift gelegentlich das Bildzeitungsniveau erklimmt, lesen viele mit. Allerdings sind es die faszinierenden Banalitäten des US-Rechts, die für den Anwalt und Attorney at Law sowie die Referendare und Praktikanten in den USA die Hauptrolle spielen. Darum wird es auch 2008 gehen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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