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Dienstag, den 11. Mai 2004

Löcher stopfen  

CK - Washington.   Weil forsche Programmierer ungefragt Löcher in fehlerhaften Betriebssystem stopfen, wird nun wieder nach neuen Gesetzen gerufen. Eins für Sasser. Eins für Bagle? Und vielleicht eins für NetSky gefällig? Klar, jeder Virus braucht sein eigenes Gesetz. Dann wird sich die Gefahr schon legen. Oder wie wär's mit einem Verbot schlampiger Betriebssysteme?

Und einen Orden für die Löcherstopfer? Schließlich bemüht sich der Sasser.E-Schreiber um die Datensicherheit durch einen eingebauten Warn- und Korrekturhinweis. Der ist nützlicher als kopfloses Rufen nach neuen Gesetzen. 640kb RAM sollten laut Bill Gates ausreichen. Die über die Jahrhunderte entwickelten Gesetzessysteme haben sich als zuverlässiger und anpassungsfähiger erwiesen als derartige technische Prognosen, die in immer kürzeren Abständen revidiert werden. Das Bug-Fix-und-Patch-Konzept passt in den technischen Bereich, im Recht hat es nichts zu suchen.


Dienstag, den 11. Mai 2004

Amerikanisches Arbeitsrecht  

ASG - Washington.   In seiner soeben unter dem Titel "Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter im US-amerikanischen Arbeitsrecht" veröffentlichten Dissertation widmet sich Jens Steudter einem Kernproblem des hiesigen Arbeitsrechts.

Die immense Bedeutung des Status' der Beschäftigung und der Abgrenzung zwischen Employees und independent Contractors wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass von der Steuerprüfung (IRS) wegen falscher Einordnungen zwischen 1988 und 1995 Strafen in Höhe von $830 Millonen verhängt wurden.

Die Arbeit von Steudter stellt zunächst die besonders betroffene Berufe und Tätigkeitfelder und die zu diesen Bereichen ergangene Rechtsprechung dar.

Im Anschluss daran folgt die Darstellung der verschiedenen Kriterien der Abrenzungsmethoden der in der Praxis Anwendung findenden Prüfungsmerkmale ("Tests") (right to contol test, economic reality test und hybrid test) und dann die Anwendung dieser Tests im Bundesrecht und (überblicksartig) dem Recht der Einzelstaaten.

Darüber hinaus diskutiert die Arbeit die zur Lösung der Abgrenzungsproblematik entwickelten Lösungsvorschläge und weist damit den Weg, welche Entwicklungen zukünftig zu erwarten sind.

Insgesamt ist die Arbeit somit gleichsam als Nachschlagewerk als auch als systematische Einführung in die Denkweise des amerikanischen Arbeitsrechts geeignet. Sie kann hier bestellt werden.


Dienstag, den 11. Mai 2004

In Dubio  

CK - Washington.   In Internet-Schriften wird In Dubio Pro Reo teilweise als universelles Prinzip bezeichnet. Gelegentlich verwenden nichtamerikanische Juristen den Begriff in amerikanischen Texten ohne Erklärung. Bei einer Google-Suche stoße ich auf englischsprachige Fundstellen, die den Grundsatz als Entlehnung aus dem römischen Recht bezeichnen. Das German Law Journal verwendet den Begriff in einer englischen Darstellung über Terror and Law im Sinne eines careful weighing. Simon's Blawg stellt in ganz anderem Zusammenhang ironisch die Frage, ob nach einer komplizierten Klarstellung der Regel durch das Bundesverfassungsgericht noch Zweifel bestehen.

Ja, und wie! Als Nichtstrafrechtler, der beim Verfassen eines Blogberichts soeben den Begriff ohne Zweifel verwandte, frage ich mich nach fruchtloser Internet-Recherche, ob diese Regel tatsächlich im anglo-amerikanischen Bereich unbekannt ist. Oder kommt er der Presumption of Innocence gleich? Das ist der Grundsatz, den Amerikaner oft nur in den USA, nicht im Rest der Welt vermuten. Wer die Antwort weiß: Bitte einen Kommentar einfügen oder links eine Notiz hinkritzeln.

Nachtrag v. 12. Mai: Universell scheint das Prinzip auch nach Ermittlungen von Margaret Marks nicht zu sein, siehe ihren Kommentar bei Transblawg.








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.