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Freitag, den 09. Juli 2004

Scheckfälschung bei Nichtbanken  

MC - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des Siebten Bezirks hat am 2. Juli 2004 entschieden, dass Börsenmakler und andere Nichtbanken, Schecks bei der Annahme diese wie Banken prüfen, bei einem großen Scheckbetrag auch Fragen zur Autorisierung stellen müssen. Entlastete man die Nichtbanken in dieser Hinsicht, gewährte man ihnen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.

Das Urteil wird vermutlich ein neues Überprüfungsniveau bei Nichtbanken hervorrufen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Giralsystem in den USA nicht existiert und damit der Zahlungsverkehr mit Schecks in Amerika eine viel höhere Bedeutung besitzt als in Deutschland. Aus diesem Grunde kommt dem Urteil eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu.

Der Börsenmakler Charles Schwab & Co. hatte einen Scheck über $287.651,23 von einem James M. Carden zur Kontoeröffnung für Spekulationszwecke angenommen, der auf das Konto der Allianz Life Insurance Company gezogen war, welche wiederum ein Konto bei der Wells Fargo Bank unterhielt. Schwab erhielt den Eindruck, Carden sei ein Allianz-Angestellter, welcher eine Auszahlung aus einem Pensionsprogramm der Allianz deponieren wolle. Kurz nach der Kontoeröffnung und Gutschrift des Betrages transferierte Carden das Geld zu anderen Institutionen. Während Schwab bei Wells Fargo eine Deckungsbestätigung eingeholt hatte, wurden keine Auskünfte von der Allianz eingezogen. Die Allianz entdeckte, dass der Scheck gefälscht und Carden kein Angestellter war. Travelers Casualty und Surety Company of America, die die Allianz gegen derartige Verluste versicherte, glich den Schaden aus und verklagte Wells Fargo und Schwab auf Ersatz.

Das Urteil entspricht dem Sinn und Zweck des Bankreformgesetzes von 2000, dass Nichtbanken keine Vorzugsbehandlung geniessen sollten. Zum Bankreformgesetz auf Deutsch siehe Kochinke/Krüger, Allfinanzunternehmen in den USA, RIW 2000, 518 ff.


Freitag, den 09. Juli 2004

Standesrecht: Kapitalberater  

CK - Washington.   Ein neues Standesrecht für Kapitalberater wird heute im Bundesanzeiger verkündet. Der neue Code of Ethics des Bundesbörsenaufsichtsamts Securities and Exchange Commission verwicklicht lange diskutierte Ziele in Band 17 des Bundesverordnungskodex, Kapitel 270, 275 und 17, der Bestimmungen des Investment Advisers Act von 1940 umsetzt. Das Amt hatte 44 Stellungnahmen aus der Öffentichkeit zum Regulierungsentwurf erhalten, die in der mitverkündeten Erörterung des neuen Standesrechts dargelegt werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.