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Dienstag, den 14. Dez. 2004

Famous Mark  

CK - Washington.   Die Verwässerung einer Marke ist ein wesentliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit gleichlautender Marken. Wenn eine Marke den Status eines "famous Mark" erreicht hat, kann sie den Schutz des bundesrechtlichen Federal Trademark Dilution Act genießen, der nicht nur die Gefahr einer Verwässerung erfordert, sondern dieses Merkmal selbst, wie der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Moseley v. V Secret Catalogue, Inc., 537 US 418, 433 (2003), bestimmte.

Im Fall Savin Corporation v. The Savin Group et al., Az. 03-9266, ermittelte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 10. Dezember 2004 die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes bei einer Klage, die den bundesrechtlichen Verletzungsvorwurf mit einzelstaatlichen Ansprüchen verband. Es stellte fest, dass nach dem Bundesgesetz keine Verbraucherverwechslungsgefahr oder ein Wettbewerb zwischen den Unternehmen, die dieselbe Marke verwenden, erforderlich ist.

Die Berühmtheit der älteren Marke stellt daher eine wichtige Schwelle dar. Sie wird unter anderem anhand der markenerkennungsfördernen Werbeausgaben und dem damit erzielten Ergebnis im Markt gemessen. Wenn das Merkmal der berümten Marke wie hier vorliegt, muss das Gericht die Identität der Marken prüfen, wobei kleine Abweichungen bedeutsam sein können, um einen bundesrechtlichen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen. Da das Untergericht die Identitätsfrage falsch ausgelegt hatte, wurde der Fall zurückverwiesen.

Im Hinblick auf den einzelstaatlichen Unterlassungsanspruch erörterte das Gericht die Auswirkungen der bundesrechtlichen Entscheidung in Moseley auf das einzelstaatliche Markenverwässerungsgesetz und wies das Untergericht zur weiteren Prüfung an.

Schließlich prüfte das Gericht die Frage der Verwechslungsgefahr der Marken nach Bundesrecht, wobei es darauf abstellen musste, ob die gleichlautenden Marken jeweils in den Produktbereich des anderen Markeninhabers hineinwirkten. Es erläuterte in der Entscheidung, wieso die vom Untergericht anerkannte Abgrenzbarkeit der Produkte aufrecht zu erhalten ist. Neben der Verwechslungsgefahr ging es auch auf den gravierenderen Fall der tatsächlichen Verwechslung ein, den es jedoch als de minimis ansah: Ein einziges Mal wurde ein mit einem Firmennamensschild ausgestatteter Manager in einer Unterhaltung der falschen Firma zugeordnet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.