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Sonntag, den 23. Jan. 2005

Sonntag, den 23. Jan. 2005

Vacatur aufgehoben  

CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks hob in Sachen Harold A. Kergosien et al. v. Ocean Energy, Inc., Az. 03-20953, das Vacatur-Urteil des Untergerichts auf, mit dem es einen Schiedsspruch zwischen den Parteien außer Kraft setzte, und bestätigte die Wirksam- und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches.

Die Entscheidung begründet sich in der Nachvollziehbarkeit der Schiedsentscheidung, die nach der Feststellung des Gericht prozedural und materiell der Schiedsklausel, dem Verfahrensrecht und dem anwendbaren materiellen Recht entspricht. Soweit das Untergericht feststellte, dass das Schiedsverfahren nicht dem strikten Standard der in vergleichbaren Angelegenheiten üblichen gerichtlichen Prüfung entsprach, erklärte das Obergericht wie folgt:
When one bargains for arbitration, he bargains for the process as well as the results. If Ocean had wanted to have the rigors of a federal court proceeding, it could have had them. Instead, it compelled arbitration and now, dissatisfied with the result, seeks a different outcome. A.a.O. S. 18.
Das durfte das Untergericht nicht zulassen, und daher wurde sein Vacatur-Urteil am 2. November 2004 aufgehoben.


Sonntag, den 23. Jan. 2005

Schiedsspruch beweisfähig  

CK - Washington.   Der Oberste Gerichtshof des Staates Maine entschied im Verfahren Michael Maietta v. Town of Scarborough, Az. WCB-030614, am 27. Juli 2004, dass in verwaltungsrechtlichen Anti-Diskriminierungsverfahren ein Schiedsspruch beweisrelevant and beweisgeeignet ist. Der Schiedsspruch hielt die Kündigung eines Polizisten für rechtmäßig. Im Verwaltungsverfahren wollte der Polizist gegen die Stadt als Arbeitgeberin eine unabhängige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung feststellen lassen, und der Schiedsspruch wurde auf seinen Antrag nicht berücksichtigt. Das Gericht hob diese Entscheidung zur Neubeurteilung auf, weil der Schiedsspruch relevant und beweisgeeignet, selbst wenn nicht bindend sei.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.