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Freitag, den 02. Febr. 2007

DC klopft NY auf die Finger  

.   Korruption in New York? Eine hochkarätige Truppe aus Washingtoner Ministerien bringt den New Yorkern den Foreign Corrupt Practices Act bei. Am 17. und 28. März 2007 zur 17. nationalen Konferenz, die als premier legal and regulatory anti-corruption compliance event vermarket wird. Wie oft auch sonst, gilt beim FCPA ganz besonders, dass sich die Juristen nicht vom Vertrieb abschütteln lassen dürfen.

Hier in der Hauptstadt sind die Regeln schon lange verinnerlicht, und von hier werden sie in die Welt getragen, nicht nur ins eigene Land. Neben der unternehmensinternen Umsetzung des FCPA spielt heute die Verfolgung von Rechtsbrüchen wieder eine herausragende Rolle. Da kann schon einmal ein M&A-Geschäft nach der Due Diligence oder ein Riesenauslandsauftrag nach der internal corporate Investigation auf der Strecke bleiben.

Die extraterritoriale Wirkung der Anti-Korruptionsmaßnahmen Amerikas schreckt das Ausland, doch ist das eigentlich das Ziel eines Gesetzes mit dem Begriff foreign im Titel. Am wichtigsten ist für Washington jedoch, dass die eigenen Unternehmen jeder Versuchung im Ausland standhalten. Wenn das US-Recht auch noch die inländische Korruption in den Griff bekommt, könnten die USA gegenüber dem Ausland glaubwürdiger auftreten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.