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Sonntag, den 11. Febr. 2007

Datenschutz versagt  

.   Das Universalbankengesetz Gramm-Leach-Bliley Act verpflichtet Finanzinstitute zum Datenschutz. Doch lässt es aus Kundensicht einen umfassenden Schutz vermissen. Erstens stellt das Gesetz keine Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch eines Kunden dar, bestimmt das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 5. Februar 2007. Zweitens ist ein gewohnheitsrechtlicher Datenschutzanspruch verwirkt, wenn der Kunde einen Anspruch gegen das Institut geltend macht und dafür Daten offenlegt, entscheidet es in Sachen Delbert L. Dunmire v. Morgan Stanley DW, Inc., Az. 06-1947.


Sonntag, den 11. Febr. 2007

Falsche Firma haftet nicht  

.   Dr. Santana starb, weil die Notrufnummer abgestöpselt war, und die Witwe verklagte nicht die Telefongesellschaft vor Ort in Puerto Rico, sondern deren Mutter aus Delaware. Wie die örtliche Zuständigkeit muss in den USA die personal Jurisdiction bestehen, damit die Beklagte der Gerichtsbarkeit unterliegt. Die Zuständigkeit für die Person des Beklagten setzt zumindest einen realisierten Bezug zum Forumstaat voraus, beispielsweise aktive Geschäftsbeziehungen im Forumstaat beim Fehlen eines dortigen Wohn- oder Geschäftssitzes. Der Kläger muss diesen Nexus behaupten und hinreichend nachweisen.

Zum Beweis der Zuständigkeit darf der Kläger auf die Discovery, das Ausforschungsbeweisverfahren, zurückgreifen. In Sachen Ivis L. Negrón-Torres v. Verizon Communications, Inc., Az. 06-1147, wurde dieser Weg verwehrt, und das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte den Beschluss der ersten Instanz, des United States District Court for the District of Puerto Rico, am 9. Februar 2007. Die Klägerin hatte die nicht im Gerichtsbezirk sitzende Holding Company verklagt, nicht deren örtliche Telefongesellschaft, die sie für einen Schaden verantwortlich machte.

Sie behauptet, die Beklagte sei vor Ort geschäftlich aktiv, indem sie unter anderem werbe, unter ihrem Namen eine Tochterfirma betreibe und Telefondienstleistungen vertreibe, Preise entgegennehme, durch ihre Stiftung Gelder verteile und 52% an einer puertorikanischen Telekom-Holding besitze. Das Untergericht stützte sich auf den Vortrag der Beklagten, sie sei eine Gesellschaft aus Delaware und als Holding Company nicht geschäftlich aktiv.

Bei einer Holding Company reicht der Beweis des ersten Anscheins nicht aus, entschieden beide Gerichte. Die Klägerin überzeugend beweisen, dass die lokale Firma lediglich eine Hülle darstellt, die von der Holding Company kontrolliert wird. Das gelang ihr nicht, wohl weil die Klägerin bei verschiedenen Gesellschaften auf die Marke Verizon stieß, die sie fälschlich zur Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen und marktaktiven Verflechtung führte. Die Discovery wurde hier zu recht verwehrt, weil eine Zuständigkeit nicht einmal prima facie erkennbar war.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.