• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 13. Febr. 2007

Gewerkschaft gegen Indianer  

.   Auf dem Reservat betreiben die Indianer ein Kasino. Die Spieler kommen von außerhalb. Auch die meisten Arbeiternehmer sind keine Indianer. Gilt für das Kasinopersonal im souveränen Reservat das Gewerkschaftsrecht der USA, der National Labor Relations Act? Ja, bestimmt das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt, der United States Court of Appeals for the District of Columbia, in Sachen San Manuel Indian & Casino v. National Labor Relations Board, Az. 05-1392, am 9. Februar 2007.


Dienstag, den 13. Febr. 2007

Form des Schriftsatzes  

.   Jedes Gericht der USA schreibt eigene Regeln für Schriftsätze vor. Dabei unterscheiden sie nach Verfahren, Parteien, Antrag, Erwiderung und anderen Merkmalen. Die Zahl der Seiten wird ebenso wie die Art des Schrifttyps, getrennt nach Text und Fuß- oder Endnoten, die Farbe der Deckblätter und die Art der Bindung oder Klammerung vorgeschrieben.

Kein Wunder ist es daher, dass die Litigators als forensisch tätige Rechtsanwälte fast eine eigene Klasse bilden, wie Barristers in England und Wales. Das gilt vor allem, weil sie in der ersten Instanz zudem die Eignung zum Schau- oder Pokerspieler besitzen müssen und in den weiteren Instanzen auch etwas vom Recht verstehen sollten.

Bei den Formalitäten hilft ihnen das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks mit nützlichen Beispielen. Diese übertrumpfen jedoch nicht die Rules of the Court und stellen somit lediglich eine Einführung dar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.