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Donnerstag, den 08. März 2007

China-Bucht im Schiedsspruch  

.   In Sachen Apache Bohai Corporation LDC et al. v. Texaco China BV, Az. 05-20413, bestätigte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 27. Februar 2007 einen Schiedsspruch über Ölbohrrechte in einer chinesischen Bucht.

Die Behauptungen, der Schiedsrichter von der American Arbitration Association habe durch die Schiedsklausel keine hinreichende Ermächtigung zur Beurteilung einer vertraglichen Haftungsausschlussklausel erhalten und habe das anwendbare Recht von New York bei der Bemessung von Schadensersatz missachtet, wies das Gericht zurück. Manifest Disregard of the Law setzt zwei hohe Hürden, die das Gericht hier nicht als genommen ansah.


Donnerstag, den 08. März 2007

Schmerzensgeld für Ware  

.   Eine Produkthaftung wegen eines mangelhaften Wohnwagens bedeutet kein Schmerzensgeld, auch wenn der Wagen $130.000 kostet und mehrere Reparaturen fehlschlagen. Die Klage in Sachen Randy Alston et al. v. Fleetwood Motor Homes of Indiana Inc., Az. 06-30014, wegen Redhibition beruhte auf den Umständen, dass die Fehler so gravierend sind, dass die Ware vollständig unbrauchbar ist, und der Käufer bei Kenntnis dieses Umstands die Ware nicht erworben hätte.

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied am 28. Februar 2007, dass eine Rückabwicklung gerechtfertigt ist, jedoch kein Schmerzensgeld. Der United States District Court of Appeals for the Fifth Circuit hält es allerhöchstens bei einer besonderen emotionalen Beziehung zur Ware für zulässig, die beispielsweise bei einer Antiquität bestehe.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.