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Donnerstag, den 05. April 2007

Viel Geduld mit Anwalt  

.   Großzügig erwies sich ein kalifornisches Berufungsgericht gegenüber einem Klägeranwalt, der die Geduld des Untergerichts und der Beklagten unendlich strapazierte. Nach der Klagerhebung im Jahre 1998 unternahm er drei Jahre lang nichts. Dann ließ er Verfügungen des Gerichts links liegen. Auf einen Order to show Cause-Beschluss des Gerichts, zu begründen, warum keine Abweisung angezeigt sei, reagierte er nicht. Die Klagabweisung erfolgte 2001.

Fast zwei Jahre später reichte er eine Klagänderung ein, mit dem eine Doe-Beklagte benannt wurde. Als die Beklagtenvertreterin ihn darauf hinwies, dass die Klage bereits abgewiesen wurde, unternahm er fast ein Jahr lang nichts. Schließlich bequemte er sich zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und rügte, dass das Abweisungsurteil an seine alte Anschrift gesandt wurde, nicht die aktenbekannte neue.

Das Gericht wies den Antrag ab, obwohl das Zivilprozessrecht von Kalifornien einem solchen Anschriftsfehler eine Nichtigkeitswirkung zuschreibt. Das zweite Berufungsgericht entschied am 23. März 2007 in Sachen Hassan Mansour v. Patrick Degas et al., Az. B183943, gegen den Kläger. Unbeachtlich der Nichtigkeitswirkung steht dem Gericht ein Ermessen bei der Beurteilung eines Wiedereinsetzungsantrages zu.

Da das Gericht ermessensfehlerfrei den zwischen der Kenntnis des Klägeranwalts von der Abweisung und dem Antrag auf Wiedereinsetzung verstrichenen Zeitraum berücksichtigte, in dem der Anwalt tatenlos blieb, blieb es bei der Antragsabweisung. Andere Gerichte in den USA drücken sich bei schlampiger Bearbeitung deutlicher aus, verweisen den Vorgang an die Anwaltskammer und legen dem Anwalt auch schon einmal Sanktionen auf.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.