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Mittwoch, den 11. April 2007

Partners Meeting  

.   Langweiliger kann ein Partners Meeting kaum sein: Boni für Associates wurden vor Monaten geklärt, niemand soll gegangen werden und emotionale Aufwallungen wie in Fernsehserien bleiben einfach aus.

Die Tagesordnung bleibt schlicht: Die Buchhalterin, die lieber 100 Meter läuft als eine EMail an die Partner sendet. Die Gier der Versicherer, die auch IP-Recht mit Zuschlägen belegen wollen, was wohl zu höheren Stundensätzen für einige Anwälte führt. Die überteuerte und in anderen Kanzleien problematische VoIP-Lösung im Vergleich zum Ausbau der Telefonanlage.

Wenn das so weiter geht, können wir das Partners Meeting als Erholungspause institutionalisieren.


Mittwoch, den 11. April 2007

Venire contra factum proprium  

.   Der equitable Estoppel-Grundsatz kann verwirren, muss es jedoch nicht. Ein gute Tatsachenlage kann das Prinzip anschaulich vermitteln. Eine klare Urteilsbegründung ist noch besser. Ein Streit zwischen Anwältskanzleien in Sachen Immigration Law Group, LLP et al. v. Danna McKitrick, PC et al., Az. 06-2209, wird vom Gericht nach diesem Grundsatz gelöst.

Eine Kanzlei berät Investoren bei USA-Visen. Partner Gene McNary wechselt zur Konkurrenz und nimmt Mandanten mit. Dann fordert er von seiner ehemaligen Kanzlei ihre Honorarvorschüsse.

Da er selbst mit dem Vermittlungsdienst AIS, der ihm Mandanten zuführte, zugunsten der ersten Kanzlei vereinbart hatte, dass die Honorare bereits nach der Erbringung erster Leistungen als Einkünfte verrechnet und verteilt werden dürfen - wodurch er schneller an sein Geld kam -, gab es keine unverdienten Vorschüsse an seine neue Kanzlei zu übertragen.

Da er zudem seinen gestohlenen Mandanten versprochen hatte, ihre Mandate ohne Vergütung zu Ende zu bearbeiten, schnitt er sich ins eigene Fleisch, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 4. April 2007.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.