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Freitag, den 13. April 2007

EMail weg - befreiend  

.   Ist es nicht befreiend, wenn alte EMails verloren gehen? Sicherlich ein besonderes Geschenk für die rechte Hand des Präsidenten. Erst wurde Karl Rove unterstellt, die Archivierungsvorschriften umgangen zu haben, als er vermutlich rechtswidrig die Entlassung von Bundesstaatsanwälten aus politischen Motiven veranlasste. Er soll sich eines Partei-EMails-Systems statt des amtlichen Systems bedient haben. Dann stellt sich heraus, dass die EMails verschwunden sind.

Wenn der Sicherungsstandard im Weißen Haus denen einer Kanzlei entspricht, sollten sich jedoch noch Spuren finden lassen, vielleicht auch wiederherstellbare Sicherungskopien. Dann kann Rove ja vor dem Kongress antreten und die Harmlosigkeit seiner Umgehungen erklären. Zur Effizienzsteigerung kann er sich mit dem Justizminister zusammentun. Der übt jetzt schon jeden Tag fünf Stunden lang seinen Auftritt, heißt es.

Anwalt Fielding, der das Weiße Haus vertritt, macht seine Sache gut. Er bietet dem Kongress ein paar Unterlagen und ein unverbindliches Gespräch mit Rove an. Das würde jeder Strafverteidiger gern auch für einen Durchschnittsmandanten tun. Allerdings weiß er, dass sich die Staatsanwaltschaft bei einem solchen Angebot totlachen würde.


Freitag, den 13. April 2007

Auslegung des Vertrags  

.   Eine klare Regelung im Vertrag bedarf keiner Auslegung, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 10. April 2007 in Sachen Robert Brubaker et al. v. Metropolitan Life Insurance Company et al., Az. 06-7096. Die Entscheidungsbegründung erklärt, wie der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit die Klarheit der vertraglichen Terminologie ermittelt. Hilfsweise erörtert es auch Auslegungsregeln, die es jedoch nicht anwendet: [A] rule devised as a tiebreaker is of no relevance when the language in question is clear. Alles klar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.