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Samstag, den 21. April 2007

Wettbewerbsverbot wirkt  

.   Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks prüfte ein teilweise unwirksames Wettbewerbsverbot und bestimmte, dass gegen einen wandernden Fabrikleiter eine Verbotsverfügung angezeigt ist, obwohl keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach der wirksamen Teil der Vertragsklausel behauptet war.

Die Klausel war dem Fabrikleiter bei einer Beförderung auferlegt worden. Trotz des Verbots wechselte er zu einem Wettbewerber und nahm dieselbe Funktion ein. Eine Abfindung oder Karenzentschädigung war zur Wirksamkeit dieser Klausel nicht erforderlich:
I shall not, […] during the one year period following termination of my employment with the Company, engage in or contribute my knowledge to any work or activity that involves a product, process, apparatus, service or development (i) which is then competitive with or similar to a product, process, apparatus, service or development on which I worked or (ii) with respect to which I had access to Confidential Information while at the Company at any time during the period prior to such termination. The preceding sentence shall not apply if my employment is terminated by the Company without cause. The above one year period shall not run during any period in which I am in violation of this paragraph.
Bedingung (i) ist nach dem anwendbaren Recht von Pennsylvania, dem Sitz des Arbeitgebers, nichtig. Bedingung (ii) gilt, stellte das Gericht in Sachen CertainTeed Corporation v. Jerome O. Williams, Jr., Az. 06-3048, am 22. März 2007 fest. (ii) setzt keine Aufdeckung vertraulicher Informationen voraus, die üblicherweise in einem Confidentiality Agreement oder Non-Disclosure Agreement geschützt wird, hier jedoch in der Non-Competition Clause.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.