×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 06. Mai 2007

Lawyers.com keine Marke

 
.   Prägnant, doch nicht markengeeignet ist der Domainname Lawyers.com. Am 12. April 2007 prüfte das Sondergericht für Markenrecht in Washington die Ablehnung der Eintragung durch das US-Markenamt für Datenbankdienstleistungen mit rechtlichem Inhalt.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit entschied, dass der Begriff nach dem Bundesmarkenrecht im Lanham Act, 15 USC §1052(e), mit den auf der Webseite des Antragstellers angebotenen Dienstleistungen identisch und als Marke beschreibend und damit ungeeignet ist, eine Quelle zu bezeichnen.

Die Begründung in Sachen In re Reed Elsevier Properties, Inc., Az. 06-1309, ist für die Feststellung der generischen Natur einer Marke durch das United States Patent and Trademark Office lesenswert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER