CK - Washington. Erstes Konzept: "Das US-Erbrecht ist der Fachbereich, in dem die Anwälte in rein privaten Angelegenheiten beraten. Unsere internationalen Mandanten - Unternehmen und Staaten - sterben nicht. Doch der Inhaber, das entsandte Schlüsselpersonal und auch die Ortskraft trifft Vorkehrungen für die Zeit, in der der Lebensmittelpunkt in die USA verlegt wird.
Mit dem heimischen Erbrecht sind sie vertraut. Wenn nicht, finden sie eine deutschsprachige Übersicht - allerdings ohne Hinweis auf den erörterten Rechtkreis - beim
Fachanwalt-Katalog: Allgemeines zum Erbrecht, gesetzliche Erbfolge, Testamentserrichtung, Enterbung, Vermächtnis, Testamentsvollstreckung, Pflichtteil und allerlei mehr.
Und wie steht es in den USA mit dem Erbrecht, dem bestehenden oder zu verfassenden Testament, der Abwicklung und der Ausschüttung an die Erben? Gibt es den Pflichtteil? Was ist das
Probate, das
Estate? Wie heißt der Erbschein? Was ist der
Letter of Administration, was das
Certificate of Inheritance?
Alles ist anders in den USA. Der Erbe tritt nicht in die Fußstapfen des Erblassers. Der Nachlass übernimmt die Erbmasse. Man kann ihn sich wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation vorstellen. Er wird
verwaltet, zieht das Vermögen an sich, begleicht Rechnungen, erfüllt Vermächtnisse, zahlt Erbschaftsteuern - die
Estate Tax beim Bund und die
Inheritance Tax beim Staat - und kehrt den Rest an die Erben aus."
Das sollte für eine Webseite ausreichen. Oder stieße man zu weit - und unzulässig - in den Bereich Rechtsberatung vor? Nein, in einer konkreten Situation kann man damit noch nichts anfangen.
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