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Samstag, den 23. Juni 2007

Die amtliche US-Sicht  

.   Ein Dialog der Nationen kann vernünftig verlaufen, wenn die Positionen geklärt werden. Bei den USA bringt Hin- und Herschreien über den Teich nichts. Zum Glück hat der oberste internationale Jurist der USA Anfang Juni einige bedeutsame völkerrechtliche Auffassungen klargestellt.

John B. Bellinger III arbeitet als Legal Adviser im Außenministerium in Washington. Der erste US-Chef des Verfassers war solch ein Legal Adviser, und die erste wichtige Erkenntnis lautete, dass selbst ein ehemaliger Legal Adviser im internationalen Recht so hoch angesehen ist wie eine Ex-Supreme Court-Richter im allgemeinen Recht, und höher als mancher Ex-Justizminister. Diese Erkenntnis war nur schwer zu gewinnen, weil echte Koryphäen in Amerika unglaublich bescheiden, humble, sind, nie mit Titeln herumwerfen, und weil den Anfänger auch diese US-typische Vornamensbenutzung verwirren kann.

Was der jetzige Legal Adviser zu sagen hat, hat also Gewicht. Auf der Webseite des United States Department of State ist seine Rede vom 6. Juni 2007 in Den Haag veröffentlicht. Von der Besteuerung von Botschaftsgebäuden bis zur Benachrichtigung von Konsuln in Strafsachen erörtert sie zahlreiche Fragen des internationalen Rechts aus US-Sicht. Selbst wenn nicht jedes Argument vollständig überzeugt, ist seine Darstellung ernst zu nehmen und kann als Ausgangspunkt für den internationalen Dialog wirken.


Samstag, den 23. Juni 2007

Ihr Elevator Profile?  

.   Auch vom Lawyer wird in den USA ein Elevator Profile erwartet. In der Hauptstadt muss es kurz sein. In der Stadt New York sollte es für 20 Stockwerke reichen.

Deutscher Anwalt, amerikanischer Anwalt - Europäer erwarten Antworten zum amerikanischen Recht, Amerikaner stellen Fragen zum deutschen Recht.

Nein - keine Zweigstelle in Deutschland - wir konkurrieren nicht mit unseren Korrespondenzanwälten. Supreme Court? Ja, auch da als Attorney zugelassen - Ihr Stockwerk: angenehmen Aufenthalt und viel Erfolg in Washington!

Über dem 13. Stock: Studium hier und dort, Heidelberg, London, Berlin, Washington, hat überall Spaß gemacht. Washington ist einfach spannend: Als Anwalt ist man in Rechtsanwendung, Gesetzgebung, Politik, Finanzierung und immer international einbezogen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.