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Dienstag, den 21. Aug. 2007

Gekühltes im Hurrikan verdorben

 
.   Bevor eine Klage in den USA zum Urteil reift, muss ein Richter entscheiden. Bevor er über das Verdict entscheidet, subsumiert die Jury. Bevor sie den Fall im Trial erhält, muss er die Summary Judgment-Hürde genommen haben. Bevor diese ansteht, muss die Beweisausforschung, Discovery, abgeschlossen sein. Bevor sie beginnt, muss die Klage die Schlüssigkeitsprüfung nach Rule 12 (b)(6) der Federal Rules of Civil Procedure bestehen. Wie sieht diese aus?

Kurz und bündig beschreibt sie die Urteilsbegründung des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks in Sachen Maria Arias-Benn et al. v. State Farm Fire & Casualty Insurance Company, Az. 06-30771, am 6. August 2007. Die Klage wird in diesem Stadium abgewiesen. Der dieser Sammelklage zugrundeliegende Versicherungsvertrag sieht einen Deckungsschutz für den verdorbenen Kühlschrankinhalt vor, wenn der Schaden auf einem Stromverlust im Anwesen beruht. Die Klägerin behauptete jedoch, dass der Strom weiträumig wegen Hurrikan Katrina ausfiel.

Das Gericht erörtert auch, wie ein Vertrag auszulegen ist. Es orientiert sich dabei am einzelstaatlichen Gesetz des Staates Lousisiana. Da die Klägerin nach dem auszulegenden Vertrag keinen Anspruch vortrug, wurde ihre Klage, die mit Ansprüchen aus Treuepflichtverletzung, Betrug, Täuschung, allgemeiner unerlaubter Handlung und der Verletzung des Unfair Trade Practices and Consumer Protection Law angereichert war, with Prejudice, also mit Rechtskrafterstreckung, abgewiesen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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