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Donnerstag, den 01. Nov. 2007

Firmengründung USA: Welcher Pass?  

.   Erstaunlich, wie oft die Frage nach der Staatsangehörigkeit bei Firmengründungen in den USA gestellt wird. Die Antwort ist einfach: Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Ausländer dürfen eine Corporation genauso wie Amerikaner gründen und führen.

Wer einen Arbeitsplatz beim Unternehmen in den USA wünscht, muss natürlich Amerikaner sein, als Daueraufenthaltsberechtigter eine sogenannte Green Card besitzen oder die als mehr oder wenig vorübergehend in den USA Anwesenden Visa besitzen, die eine bezahlte Anstellung ermöglicht.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Chef der deutschen Mutterfirma nicht in Deutschland bleiben darf und gleichzeitig President, Director und Shareholder der US-Gesellschaft sein dürfte. Dazu braucht er nicht die Staatsangehörigkeit zu wechseln oder ein Visum zu besorgen. Der Inhaber erhält die Gewinnausschüttung legal ohne US-Visum.

Der Gründer braucht zur Gründung nicht einmal in den USA zu kommen, denn der Anwalt in den USA kann den vollständigen Gründungsvorgang ohne die Anwesenheit der zuküftigen Gesellschafter oder Geschäftsführung, Officers erledigen.

Erst wenn das Unternehmen so gewachsen ist, dass es an die Börse soll oder das Geschäft amerikanische Staatsgeheimnisse berührt, stellt sich die Frage nach der Staatsangehörigkeit von Schlüsselpersonen, ohne jedoch ein absolutes Ver- oder Gebot zu bedeuten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.