• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 08. Jan. 2009

Betrug beim Tender Offer  

.   Ein Hedge Fund hoffte auf eine Unterbewertung einer Gesellschaft, in die er investierte. Er entdeckte die Unterbewertung wieder, als die Minderheitsaktionäre billig ausgekauft werden sollten. Er meldete die auch ihm schadende Aktienbewertung der Börsenaufsicht, beteiligte sich dann am Aktienverkauf und klagte anschließend wegen Aktienbetrugs nach dem Securities and Exchange Act.

Die vorherige Meldung vereitelt eine Vertrauenshaftungsanspruch, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Stark Trading et al. v. Falconbrigde Ltd., Az. 08-1327, denn die Meldung nahm der Täuschung das Vertrauenspotenzial.

Statt eines saftigen Schadensersatzes erhält der Kläger am 5. Januar 2009 diese Belehrung von Richter Posner, der die Abweisung nach der Schlüssigkeitsprüfung durch das Untergericht bestätigt:
This suit was dismissed by the district court in January 2008, more than two years after it had been filed. Just imagine how long it would have taken to dispose of the case by summary judgment after the usual pretrial discovery in a big commercial case. Defendants are not to be subjected to the costs of pretrial discovery in a case in which those costs, and the costs of the other pretrial maneuvering common in a big case, are likely to be great, unless the complaint makes some sense. If after 85 pages of huffing and puffing in the complaint, and another 83 pages of appellate briefs, sophisticated investors cannot make their case seem plausible, the litigation must end then and there. AaO 12.
[US-Recht, Tender Offer, SEC Act, Aktienbetrug]


Donnerstag, den 08. Jan. 2009






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.