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Sonntag, den 11. Jan. 2009

Inder im US-Versäumnis  

.   Ein indischer Verein wurde in den USA verklagt und ließ ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen, weil er nicht an die Zuständigkeit des US-Gerichts glaubte und wegen Währungskontrollen keinen US-Anwalt beauftragen konnte. Später gelang ihm seine Aufhebung wegen mangelnder personal Jurisdiction.

Als das Gericht das Versäunisurteil aufgrund einer neuen Zuständigkeitsfeststellung wieder einsetzte, ging der Verein indischer Finanzanalysten in die Berufung. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks in Virginia entschied am 9. Januar 2009 in Sachen CFA Institute v. Institute of Chartered Financial Analysts of India, Az. 07-1970, zugunsten des klagenden Finanzanalystenvereins aus Virginia.

Die Inder hatten von den Amerikanern eine Lizenz für Finanzanalysen erhalten, Virginia besucht, dann ihr System in Nordamerika vereinbarungswidrig angeboten. Auf die Klage hatten die Inder mit Schreiben an das Gericht reagiert, einem typischen Fehler ausländischer Beklagter, was das Gericht als Rügeverzicht ansah.

Das neue Urteil begründet detailliert die Umstände, die eine Feststellung der Zuständigkeit aufgrund der Kontakte der Inder mit dem Forumstaat nach Rule 4(k)(2) Federal Rules of Civil Procedure ermöglichten. Zwar hatten die Inder wenig mit Virginia zu tun, aber sie lösten durch ihre Kontaktaufname nach Virginia eine Kette von Verknüpfungen aus, die sie zuständigkeitsrechtlich hinreichend mit dem Forumstaat verbanden. Sie erlaubt die Ausübung amerikanischer Gerichtsbarkeit über die ausländische Partei. [US-Recht, Prozessrecht, Zustaendigkeit, personal jurisdiction, Versaeumnisurteil]


Sonntag, den 11. Jan. 2009

Deutsches Asyl, US-Antragsteller  

JW - Washington.   Axel Knabe erörtert in American Soldier Applies for Asylum in Germany eine aktuelle Asylrechtsfrage. Er beschäftigt sich mit dem Asylbegehren des US-Soldaten Andre Sheperd, International Enforcement Law Reporter, Band 25, Ausgabe 2, Februar 2009, S. 82.

Sheperd kehrte 2007 nach einem Einsatz im Irakkrieg zu seinem Stützpunkt Kattelbach in Deutschland zurück. Dort desertierte er im Juni 2007 und tauchte in Deutschland unter. Am 26. November 2008 stellte er einen Asylantrag bei den deutschen Behörden.

Knabe beleuchtet die rechtlichen Grundlagen für den nicht alltäglichen Asylantrag eines amerikanischen Soldaten in Deutschland nach deutschen Asylrecht und weist auch auf politische Aspekte hin. Angesichts der Aktualiät und dem Zusammenspiel sowohl juristischer als auch politischer Aspekte ist die Analyse amerikanischen und deutschen Juristen empfohlen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.