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Sonntag, den 25. Jan. 2009

Wohin mit den Guantanamo-Häftlingen?  

KSt - Washington.   Die Verlegung von Häftlingen aus Guantanamo unter Mitwirkung Deutschlands und anderer Länder stellte das brisanteste Thema beim Vortrag vom CDU-MdB Dr. Karl Lamers beim Delegierten der Deutschen Wirtschaft in Washington, DC auf Einladung der German American Lawyers Association am 22. Januar 2009 dar.

Anlässlich der Wahl des neuen US Präsidenten Obama sagte Lamers, der auch Vizepräsident der Parlamentarischen Versammlung der NATO ist, zu Beginn, er wünsche sich eine Stärkung der transatlantischen Beziehungen, bei der Amerika und Europa ihre gemeinsame Stärke nutzen, den Frieden in der Welt zu sichern.

Die Schließung des Guantanamo-Lagers und die anschließende Aufnahme von Häftlingen betrifft Deutschland genauso wie den Rest von Europa. Lamers betonte die Notwendigkeit, in der EU hierzu eine gemeinsame Position zu finden. Deutschland lehnt die Aufnahme von Guantanamo-Häftlingen nicht kategorisch ab, allerdings wird es aus juristischer Sicht nicht leicht werden. Aus Lamers' Sicht wird eines der größten Probleme sein, dass in Deutschland, anders als in den Vereinigten Staaten, für viele Häftlinge keine geeignete Rechtsgrundlage besteht, sie weiterhin festzuhalten.


Sonntag, den 25. Jan. 2009

Recht zum Putzen im Schiedsgericht?  

.   Unbewanderte Einwanderer schließen komplexe Franchise-Putzverträge mit Schiedsklauseln und der Sonderregel, dass auch die Anfechtung dieser Klausel vors Schiedsgericht gehört. Sie klagen als Sammelkläger vor dem ordentlichen Gericht.

Der Franchisegeber bringt die Sonderklausel bis vor das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks, das die behauptete Sittenwidrigkeit der Schiedsklausel ausführlich erörtert. Dazu zieht es den Federal Arbitration Act und die Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC heran.

Am 23. Januar 2009 entscheidet das Gericht in Neuengland in Sachen Pius Awuah et al. v. Coverall North America, Inc., Az. 08-1920, dass auch in diesem Fall die Vorfrage vom Schiedsgericht zu klären ist - es sei denn, das Schiedsverfahren wäre ein illusorischer Behelf.

Ob der Schiedsprozess illusorisch ist, kann sich aus einem Vergleich der Kosten mit den Ansprüchen erweisen, den das Instanzgericht durchführen muss. Der Erfahrungssatz, dass ein Franchise-Schiedsverfahren mit einem Schiedsrichter $100.000 bis $150.000 und mit drei Schiedsrichtern $300.000 bis $400.000 kosten, wie die Kläger nachweisen, während ihre Ansprüche von rund $5.000 bis $46.000 ausmachen, reicht dem Gericht zur Beurteilung nicht.

Andere Faktoren, insbesondere die Schiedsgebühren der American Arbitration Association in Einfachverfahren, sind ebenfalls zu berücksichtigen, erklärt der United States Court of Appeals for the First Circuit in Boston. [US-Recht, Schiedsklausel, Schiedsgericht, Sittenwidrigkeit]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.