• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 26. Aug. 2009

Geheimjustiz D und USA  

.   Während der Trend in Hamburger Gerichten zur Geheimjustiz durch das Gebot von Schwärzung und Anonymisierung eines Urteils sowie seiner Verbannung aus dem Internet Fragen aufwirft, betrifft derselbe Vorwurf der Geheimjustiz in den USA die paradox klingende Frage, ob unveröffentlichte Urteile, die wie veröffentlichte Urteile ebenfalls veröffentlicht werden, existieren dürfen.

Amerikanische Gerichte, die ihre Entscheidungen als unveröffentlicht bezeichnen, setzen sich heftiger Kritik, selbst vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, aus. Die unpublished Opinions sollen, je nach den lokalen Prozessregeln der 13 Bundesgerichtsbezirke der USA, keine oder geminderte Bindungswirkung genießen. Das geht auch dem Supreme Court gegen den Strich.

In jedem Fall sind Entscheidungen, wie auch Prozesse selbst, grundsätzlich öffentlich, selbst bei einem relativ delikaten US-Prozess zur Wirksamkeit einer Hypothek - mit Anschrift - im Rahmen der Privatinsolvenz: In Re: Michelle Monick Bunn, Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks, 25. August 2009.

Den Stand der Diskussion in den USA vermitteln die Berichte dieser Verfasser: Tony Mauro, Tony Mauro, Thomas E. Zehnle und Kim Landsman. Ein Beispiel der Schwärzung eines amerikanischen Urteils ist dieses Urteil in einem Guantanamo-Fall, das erst vier Tage nach der Entscheidungsverkündung veröffentlicht wurde.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.