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Mittwoch, den 25. Nov. 2009

Bundesschiedsgesetz FAA anwendbar?  

JB - Washington.   Musste das Bezirksgericht einen bereits anhängigen Schadensersatzprozess eines Seemanns gegen seinen Arbeitgeber aussetzen und die Entscheidung einem Schiedsgericht überlassen, weil im Arbeitsvertrag eine Schiedsklausel enthalten ist, nach der alle Streitigkeiten nach dem Schiedsgesetz von Illinois ausgetragen werden müssen? Diese Frage verneinte das US-Berufungsgericht für den siebten US-Bezirk in der Sache Michael L. Shearwood v. Marquette Transportation Company, LLC et al., Az. 09-2045, am 23. November 2009 ebenso wie das erstinstanzliche Bundesbezirksgericht, allerdings mit einer etwas anderen und sehr lesenswerten Begründung.

Das Bezirksgericht war davon ausgegangen, dass ein Schiedsverfahren unzulässig sei, da nach dem Bundesschiedsgesetz der USA, dem Federal Arbitration Act, dieses nicht auf Arbeitsverträge von Seeleuten anwendbar sei und aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts deshalb auch Schiedsverfahren nach einzelstaatlichem Recht gesperrt seien.

Der United States Court of Appeals of the Seventh Circuit wählte hingegen einen anderen Ansatz, um die Berufung der Beklagten abzuweisen: Nach seiner Rechtsprechung sperrt der Anwendungsbereich des FAA gegenüber einzelstaatliche Regelungen nur die Fälle, die in dessen Anwendungsbereich fallen. Ist das Bundesschiedsgesetz jedoch nicht anwendbar, steht es jedem US-Bundesstaat frei, eigene Regelungen zu Schiedsverfahren bereit zu halten.

Die Beklagten hatten jedoch, nachdem das Bezirksgericht ihren Antrag aus Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hatte, das Berufungsgericht mit einem Zwischenrechtsbehelf nach den Regelungen dea FAA angerufen. Das Berufungsgericht verneinte seine Zuständigkeit diesbezüglich, da das FAA nicht auf Verträge mit Seeleuten anwendbar ist. Allerdings hätte auch ein Streit über die Anwendbarkeit des Bundesschiedsgesetzes die Zuständigkeit des Berufungsgerichts begründen können. Dies wurde wurde aber von den Beklagten gar nicht behauptet. Das Gericht betonte jedoch abschließend, dass es den Beklagten freistehe, später in die Berufung zu gehen und dort geltend zu machen, dass von Anfang an ein Schiedsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.