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Dienstag, den 08. Dez. 2009

Öffentlichkeit und Ruf  

.   Der US-Prozess ist öffentlich. Jeder Journalist, jeder Konkurrent kann die Akten einsehen. Der Ruf ist ruiniert. Diese Sorge bewog die Kläger in Michael Friedman et al. v. Kathleen Sebelius et al., Az. 08-0586, die Akten vom Gericht versiegeln zu lassen.

Ihnen hatte ein Bundesamt vorgeworfen, ein Mal ein Pharmaerzeugnis falsch etikettiert zu haben - nicht persönlich, sondern im Rahmen einer persönlichen Geschäfts­leitungshaftung. Das Gericht spielte mit, weil es die Gefahr erkannte, dass der Prozess, in dem sie den amtlichen Vorwurf entkräften wollten, ihre Karriere im Pharmabereich beenden könnte.

Dann wurde die Klage wegen eines Vorverfah­rensfehlers abgewiesen, und das Amt beantragtr, den Schleier zu lüften. Welche Abwägungen das Gericht zwischen dem Öffentlich­keits­grundsatz und anderen Faktoren treffen muss, erklärt es in seiner 12-seitigen Begründung vom 7. Dezember 2009.


Dienstag, den 08. Dez. 2009

Kontopfändung bei Staatsbank  

.   Weltbank - auch so eine Washingtoner Bank, die keine ist. Japan Bank for International Cooperation - eine Staatsbank mit staatlichen Aufgaben, noch so eine. Der Versuch einer Kontopfändung bei ihr führt das Bundesgericht der Bundes­hauptstadt Washington zu einer lehrreichen Urteilsbe­gründung im Bereich der Staats­immunität sowie des versehentlichen implizierten Verzichts auf die Immunität.

In Sachen Inversora Murten S.A. v. Energoproject Holding Co., Az. 03-73, entschied es für die Staatsbank, obwohl sie beim Ausfüllen eines Pfändungsformulars nur die persönliche, nicht die sachliche Zuständigkeit amerikanischer Gerichte gerügt hatte.

Der implizierte Verzicht auf die Rüge der sachlichen Zuständigkeit, die nach dem FSIA die Staats­immunität einbezieht, wirkte nicht, weil erstens an den Verzicht hohe Anforderungen in Bezug auf die Verzichts­absicht gestellt werden und zweitens das Formular keinem Klageer­widerungs­schriftssatz oder Analog entsprach, wo die Rüge unverzichtbar ist, wenn sie beabsichtigt ist, erklärte der United States District Court for the District of Columbia am 3. Dezember 2009.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.