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Donnerstag, den 31. Dez. 2009

US-Gerichte: Kläger, geh heim!

 
.   Der Usurpierung der Zuständigkeit werden US-Gerichten bezichtigt. Doch warfen die U.S. Courts 2009 wie selten zuvor Klagen aus den USA ins Ausland zurück. Dieses Jahr setzten sie mehrere Meilensteine zur Eindämmung der Klagewut in den USA, insbesondere bei Prozessen, die im Ausland geführt werden sollten.

Der Oberste Bundesgerichtshof ging mit einer Entscheidung voran, die alle Zivilprozesse betrifft. Der Supreme Court of the United States in Washington, DC, schraubte am 18. Mai 2009 im Iqbal-Fall die Anforderungen an die substantiierte Klage hoch; Ashcroft v. Iqbal, Az. 07-1015. Das Echo in den Untergerichten war prompt und deutlich zu vernehmen.

Ein etwas weniger ausgeschlachteter Präzedenzfall des Jahres ist der Millisekundenfall. Wenn ein ausländischer Geldtransfer in Dollar lautet und deshalb nur eine Millisekunde durch das US-Bankwesen flitzt, begründete dieser USA-Besuch im Seerecht einen dinglichen Gerichtsstand in den USA.

Diese Rechtsprechung widerrief das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City ausdrücklich; The Shipping Corporation of India Ltd v. Jaldhi Overseas Pte Ltd., Az. 08-3477. Der Streit zwischen Parteien im Ausland hat in den USA nichts zu suchen, befand das Gericht am 16. Oktober 2009.

Noch weiter gingen die Gerichte, wenn sie ihre Zuständigkeit bejahen mussten, der Streit jedoch vornehmlich ins Ausland begann. Nach dem Forum non conveniens-Grundsatz setzten sie vermehrt ihr Ermessen ein, um selbst Amerikaner an ausländische Gerichte zu verweisen.

Nicht nur die Intensität der FNC-Verweisungsbeschlüsse, auch das Spektrum der USA-fremden und ausgewiesenen Sachverhalte nahm 2009 zu. Nur selten wurde ein Ermessensmissbrauch bei der Ausweisung von den Obergerichten gerügt. Im German American Law Journal ist die FNC-Entwicklung mit zahlreichen Urteilen belegt.

Wer vor einem US-Gericht verklagt wird, hat natürlich als Ausländer keinen leichten Stand. Einfach ist es auch nicht, die Gerichte von der Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Einzelfall zu überzeugen. Der Aufwand bleibt gewaltig, doch ist der Lichtstrahl am Endes des Tunnels im Jahre 2009 viel heller geworden.

Wer die Gerichtsbarkeit der USA unter Beschuss nimmt, sollte aus Washingtoner Sicht auch überlegen, wie man ausländische Kläger davon abhält, ihren Streit in die USA zu exportieren. Das Problem beschränkt sich ja nicht auf Menschenrechtsklagen von Argentiniern gegen deutsche Autohersteller, die das US-Gericht wegverweisen muss; Bauman v. DaimlerChrysler Corp., DaimlerChrysler AG.

Auch die in Deutschland weitverbreitete Ansicht, man solle doch einfach einen deutschen Sachverhalt in den USA vortragen, um hier mehr Schmerzensgeld und punitive Damages zu fordern, schreit nach Richtigstellung. US-Gerichte sind ebenso wenig eine Superrevisionsinstanz der deutschen Gerichtsbarkeit wie ein Füllhorn für von der gelben oder sonstigen, unsorgfätig recherchierenden Presse verblendete Kläger.



Getwittertes Fallrecht: USA

 
.   Aus den Bundesgerichten der USA:
Esposito v. Home Depot U.S.A., Inc., Produkthaftungsprozess und Sachverständiger, 1st Cir., 30. Dez. 2009, http://bit.ly/4xXfNb

Wilner v. National Security Agency, Manche Ämter dürfen vage antworten, 2nd Cir., 30. Dez. 2009, http://bit.ly/4K1Ml7

In re United States, USA als Treuhänder muss Indianern Unterlagen geben, Beweisrecht, CAFC, 30. Dez. 2009, http://bit.ly/6mZ94B

Gerald Molnar v. Care House, Haftung für falsche Missbrauchsklage, 6th Cir., 29. Dez. 2009, http://bit.ly/81IQwr







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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