In dem Verfahren Von Saher v. Norton Simon Museum of Art, Az. 07-56691, musste die Klägerin als Alleinerbin eines niederländischen Kunstsammlers feststellen, dass zwei seiner Gemälde in einem kalifornischen Museum ausgestellt sind. Auf der Flucht vor den Nazis hatte ihr Vorfahr seine mehrere tausend Kunstwerke umfassende Sammlung aufgeben müssen, behielt aber eine Liste all seiner Gemälde, die das Hauptbeweisstück in dem Verfahren vor dem Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks darstellt.
Das Recht Kaliforniens enthält eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage, nach der von Enteignungen betroffene Opfer des Holocausts und ihre Nachfahren die jeweiligen Gegenstände von ihrem aktuellen Besitzer herausverlangen können.
Das Appellationsgericht erklärte diese Anspruchsgrundlage mehrheitlich für nicht anwendbar, da der Staat Kalifornien keine Gesetzgebungszuständigkeit für diese Materie besitze. Die Frage nach der Herausgabe von NS-Beutekunst an die rechtmäßigen Eigentümer berühre die außenpolitischen Interessen der US-Regierung und falle somit unter die Zuständigkeit des Bundes.
Daneben kommt für die Klägerin jedoch noch ein allgemeiner Herausgabeanspruch gegen den Besitzer gestohlenen Eigentums mit einer Ausschlussfrist von drei Jahren in Betracht. Im Gegensatz zum Untergericht sieht das Bundesberufungsgericht den Anspruch nicht zwingend als verfristet an und gibt daher der Klägerin in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2010 - für US-Gerichte untypisch - die Möglichkeit, Gründe für die Einhaltung der Frist nachzuschieben.
Das Urteil ist auch unter dem Gesichtspunkt bedeutsam, dass in den USA Bundesrecht nicht unbedingt einzelstaatliches Recht bricht, vgl. Holocaust-Extraklage im US-Gericht.