Die Beklagte produzierte und vertrieb eine Geburtstagsgrußkarte, die sie auf der ersten Seite mit Paris' First Day as a Waitress überschrieb und eine Kellnerin mit einem Comic-Körper und einem übergroßem Foto von dem Kopf der Klägerin - die in einer Folge ihrer Fernsehserie The Simple Life ebenfalls als Kellnerin arbeitete - abbildete.
In dieser Abbildung spricht die Kellnerin mit einem Kunden und sagt unter anderem: That`s hot. Die Klägerin benutzt die Phrase that`s hot häufig in ihrer Fernsehserie und hatte sie als Bundesmarke registriert.
Gegen den Vertrieb dieser Karte klagte Hilton im Bundesstaat Kalifornien. Dabei stützte sie sich zum einen auf die unerlaubte Verwendung ihrer Marke that's hot, zum anderen sah sie sich in ihrem Right of Publicity verletzt. Dieses Recht umfasst das Recht einer Person, die kommerzielle Verwendung ihres Namens, ihrer Darstellung, ihres Abbildes und anderer prägender Aspekte von der eigenen Identität selbst zu bestimmen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und stellte zudem einen Antrag nach dem kalifornischen Anti-SLAPP-Gesetz; siehe dazu ausführlich C. Kochinke, SLAPP-Schutz wirkt nur im Inland, 5. Dezember 2009.
Das Ausgangsgericht wies die Klage zugunsten der Beklagten bezüglich der Markenverwendung ab und den Antrag der Beklagten nach dem Anti-SLAPP Gesetz zurück. Im Übrigen gab es der Klage statt. Die Beklagte legte, soweit sie in der ersten Instanz unterlag, Berufung ein, die das Bundesberufungsgericht im Hinblick auf die Verletzung des Right of Publicity zur weiteren Verhandlung unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesberufungsgerichts mangels Zuständigkeit zurückverwies und die Ablehnung des Anti-SLAPP-Antrags durch das Ausgangsgericht bestätigte.
Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit kam zu dem Schluss, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Karte um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handele, das der Meinungs- und Pressefreiheit im ersten Verfassungszusatz unterfällt.
Daher sei die Verletzung des Right of Publicity gerechtfertigt. Dies begründete das Bundesberufungsgericht insbesondere damit, dass es sich entsprechend den Richtlinien, die das oberste kalifornische Gericht zur Bestimmung einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse in unterschiedlichen Entscheidungen aufgestellt hat, bei der Klägerin um eine Person des öffentlichen Interesses handele.
Die Geburtstagsgrußkarte betreffe keine persönlichen Details aus ihrem Leben, sondern nur ihre eingetragene Marke sowie die Klägerin als öffentliche Person und dementsprechend das, was die Leute an der Klägerin interessant finden. Das Right of Publicity müsse dahinter zurücktreten.