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Mittwoch, den 08. Sept. 2010

Kein Markenschutz für Bodum-Kaffeekocher

 
TCD - Washington.   Nach Klappstühlen und Gebrauchs­gegenständen in Form von Möbel­stücken - vgl. Baldauf, $11 Mio. teure Möbel: Urheber­recht - haben nun auch Kaffee­bereiter ihren Weg zu einem US-Bundes­berufungs­gericht gefunden.

Die Klägerin verkauft weltweit French Press-Kaffeekocher unter dem Namen Chambord. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass der Verkauf von Kaffeebereitern, die dem Chambord-Design ähnlich sehen, eine Marken­rechts­verletzung darstellt.

Das Bundesberufungs­gericht für den siebten US-Bezirk hat am 2. September 2010 in Sachen Bodum USA, Inc. v. La Cafetiêre, Inc., Az. 09-1892, mit folgender Begründung gegen die Klägerin entschieden:

Die Klägerin hätte mit der Beklagten besser keine Verein­barung über den Verkauf von Kaffeebereitern treffen dürfen. Denn diese erlaubt es der Beklagten, das La Cafetiêre-Design, welches dem Chambord-Design zum Verwechseln ähnlich sieht, mit Ausnahme von Frankreich überall auf der Welt zu verkaufen. Die Beklagte darf ihre Kaffeekocher nur nicht Chambord oder Melior nennen. Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet herauszufinden, was die Parteien tatsächlich in dem Vertrag festlegen wollten. Es kann deshalb seine volle Aufmerksamkeit auf die wörtliche Bedeutung der Vereinbarung richten, weil diese eindeutig geregelt ist.



Urteile im US-Recht: Webimmunität schützt Betreiber

 
.   US-Gerichte beurteilten diese Fragen: Können Verbraucherschützer gegen Webseitenbetreiber wegen Drittinhalten vorgehen? Darf der Staat das Behindertenschutzgesetz umgehen, indem er Gefängnisleistungen kauft und nicht selbst erbringt? Wie stehen Patent- und Markenrecht bei Mulchprodukten zu einander?
Behindertenschutzgesetz gilt auch in Vertragshaftanstalten, Armstrong v. Schwarzenegger, 9th Cir. 7 SEP 2010, PDF

Mulchstreit im US-Marken- und Patentrecht, Green Edge Enterprises, LLC v. Rubber Mulch Etc., LLC, CAFC, 7 SEP 2010, PDF

Webseite gegen Verbraucherschützer haftungsbefreit, Milgram v. Obitz, Sup.Ct.NJ, 26 AUG 2010, PDF
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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