Die Klägerin verkauft weltweit French Press-Kaffeekocher unter dem Namen Chambord. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass der Verkauf von Kaffeebereitern, die dem Chambord-Design ähnlich sehen, eine Markenrechtsverletzung darstellt.
Das Bundesberufungsgericht für den siebten US-Bezirk hat am 2. September 2010 in Sachen Bodum USA, Inc. v. La Cafetiêre, Inc., Az. 09-1892, mit folgender Begründung gegen die Klägerin entschieden:
Die Klägerin hätte mit der Beklagten besser keine Vereinbarung über den Verkauf von Kaffeebereitern treffen dürfen. Denn diese erlaubt es der Beklagten, das La Cafetiêre-Design, welches dem Chambord-Design zum Verwechseln ähnlich sieht, mit Ausnahme von Frankreich überall auf der Welt zu verkaufen. Die Beklagte darf ihre Kaffeekocher nur nicht Chambord oder Melior nennen. Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet herauszufinden, was die Parteien tatsächlich in dem Vertrag festlegen wollten. Es kann deshalb seine volle Aufmerksamkeit auf die wörtliche Bedeutung der Vereinbarung richten, weil diese eindeutig geregelt ist.