×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 14. April 2011

Das letzte Wort hat der Richter

 
CH - Washington.   Angriff ist nicht immer die beste Verteidigung. Offensichtlich unhaltbare Berufungsgründe führen auch nicht durch ihre Fülle zum gewünschten Erfolg. Dies zeigt die amüsante Entscheidung des Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA vom 12. April 2011 im Fall Rodriguez v. Señor Frog's de la Isla, Az. 09-2548.

Das Urteil ist ein gutes Beispiel für die Abänderung eines Geschworenenspruchs durch den Richter und vor der Urteilsverkündung. Den Geschworenen­spruch kann der Richter generell auf Antrag der Parteien verwerfen, erhöhen, durch seine eigene Subsumtion ersetzen oder mit dem Remittitur herabsetzen. Änderungen durch den Richter nach dem Geschworenenspruch sind nur solange zulässig, wie noch kein Urteilsspruch erfolgt ist. Hier hielt das Untergericht den Geschworenenspruch, Verdict, aufrecht, nachdem die Beklagte im Untergericht einen Antrag auf Herabsetzung des zuerkannten Betrages gestellt hatte.

Das Gericht erörtert auch die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit eines Bundesgerichts im Fall von Diversity Jurisdiction. Das Bundesgericht entscheidet unter anderem bei Streitigkeiten zwischen Bürgern aus unterschiedlichen Staaten, wenn der Streitwert über $75.000,00 liegt, auch wenn die Klage kein Bundesrecht betrifft. Dabei ist für die Staatszugehörigkeit der Wohnsitz von Bedeutung, der sich dort befindet, wo sich eine Partei dauerhaft aufhält und bleiben möchte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER