Das Urteil ist ein gutes Beispiel für die Abänderung eines Geschworenenspruchs durch den Richter und vor der Urteilsverkündung. Den Geschworenenspruch kann der Richter generell auf Antrag der Parteien verwerfen, erhöhen, durch seine eigene Subsumtion ersetzen oder mit dem Remittitur herabsetzen. Änderungen durch den Richter nach dem Geschworenenspruch sind nur solange zulässig, wie noch kein Urteilsspruch erfolgt ist. Hier hielt das Untergericht den Geschworenenspruch, Verdict, aufrecht, nachdem die Beklagte im Untergericht einen Antrag auf Herabsetzung des zuerkannten Betrages gestellt hatte.
Das Gericht erörtert auch die Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit eines Bundesgerichts im Fall von Diversity Jurisdiction. Das Bundesgericht entscheidet unter anderem bei Streitigkeiten zwischen Bürgern aus unterschiedlichen Staaten, wenn der Streitwert über $75.000,00 liegt, auch wenn die Klage kein Bundesrecht betrifft. Dabei ist für die Staatszugehörigkeit der Wohnsitz von Bedeutung, der sich dort befindet, wo sich eine Partei dauerhaft aufhält und bleiben möchte.