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Samstag, den 01. Okt. 2011

Falsch verstandene Vaterliebe  

ML - Washington. Vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an seinem eigenen Kind wurde der Antragsteller zwar freigesprochen, später aber wegen sexuellen Missbrauchs an den Zwillingen seiner Lebensgefährtin zu Freiheitsstrafen zwischen 30 und 60 Jahren verurteilt.

Gegen dieses nach seiner Ablehnung einer Verständigung mit der Staatsanwaltschaft verhängte Urteil legte der Familienvater Berufung ein. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks hatte am 26. September 2011 in Alfonso Mills v. Millicent Warren, Az. 08-2387, über den Antrag auf Haftprüfung im Habeas Corpus-Verfahren zu entscheiden.

Der Antragsteller begründete seinen Antrag unter anderem damit, dass sein Anwalt ihn falsch beraten hätte. Er bemängelt, dass das Strafmaß geringer ausgefallen wäre, wenn der Anwalt ihn über die Folgen der Ablehnung einer Plea Offer mit der Staatsanwaltschaft und die erfolgte Be- und Verurteilung durch das Gericht aufgeklärt hätte. Außerdem sei sein Anwalt unvorbereitet gewesen und hätte verhindern müssen, dass der frühere Freispruch wegen der Beweisregel 404 (b) in den Prozess als Beweis eingeführt wird. Die Beweisregel besagt, dass Verbrechen, Verfehlungen und andere Machenschaften in früheren Verfahren nicht benutzt werden dürfen, um den Charakter eines erneut Angeklagten dazustellen. Das Gericht wies den Antrag ab.

Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass er nach besserer Aufklärung durch seinen Anwalt überhaupt eine Plea Offer der Staatsanwaltschaft angenommen hätte. Ebenso sei unklar, ob der Anwalt mit einem Antrag nach der Federal Rule of Evidence 404 (b) hinreichend Erfolg gehabt hätte und ob die Entscheidung des Gerichts ohne Einbringung des Freispruchs in den Prozess anders ausgefallen wäre.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.