• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 07. Nov. 2011

Menschenhandel, punitive Damages  

.   Strafschadensersatz kommt nicht von irgendwo her, sondern muss eine rechtliche Grundlage haben. Die heißt Torts. Manche Torts überraschen Deutsche: Das Ausbooten eines Dritten aus einem Vertrag, beispielsweise beim legitim erscheinenden Kundenfang. Torts umfasst als Ausgangspunkt das Recht der unerlaubten Handlungen und legt noch etwas drauf. Und fügt die punitive Damages hinzu.

Den Strafschadensersatz gibt es im Vertragsrecht nicht. Was gilt für gesetzliche Ansprüche, die nicht im Common Law duch die Rechtsprechung entwickelt wurden, sondern dem Mist der Gesetzgeber entspringen? Insbesondere, wenn der Gesetzgeber ungenau von Schadensersatz, jedoch nicht von punitive oder exemplary oder special Damages spricht?

Josef Boehm erhielt die Antwort nach dem Prozess um verbotenen Menschenhandel. Das Gesetz schweigt. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied in Ditullio v. Boehm, Az. 10-36012, am 7. November 2011, dass erstens das Gesetz rückwirken kann und zweitens der Menschenhandel nach gesetzlicher Definition einem Tort entspricht. Es erklärt dann, wieso punitive Damages greifen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.