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Sonntag, den 01. Jan. 2012

Beweiseignung einer Tabelle im US-Recht  

.   Im Restaurant verdiente das Personal Trinkgeld. Im Prozess wegen Unterbezahlung wollen die Bedienungen nicht die Beträge nennen. Der Arbeitgeber wendet sich gegen ihre Verwendung einer Liste von Gehaltszahlungen, die er erstellt hatte. Er bezweifelt die Beweiseignung der Liste, weil das Personal nicht die zugrundeliegenden Lohnzettel besitzt. Beide Fragen klärt das Gericht im Fall Quansa Tomson v. House, Inc., am 28. Dezember 2011.

Zunächst erlegte es jedoch dem Restaurant eine Prozessstrafe auf, weil es einen Beweisbeschluss missachtete. Als nächstes verpflichtet es das Personal zur Aussage, auch wenn das Trinkgeld unversteuert war. Dann darf es nämlich nach der verneinten Frage
Did you receive tip income and did you report it to the Internal Revenue Service?
die vertiefte Aussage verweigern. Die Gegenseite darf daraus Schlüsse über die Glaubwürdigkeit des Personals ziehen.

Schließlich wendet sich die Beweisbeschluss­begründung der Beweis­verwertbarkeit der elektro­nischen Liste ohne zugrunde­liegende Gehaltsbelege zu. Die ausgedruckte Liste ist verwertbar, entscheidet es unter Verweis auf die Bundes­beweisregeln:
The requirement of an original, the so-called "best evidence" rule, applies when a party is attempting "[t]o prove the content of a writing." Fed. R. Evid. 1002. Plaintiff Thompson seeks to prove the content of the spreadsheet, not the content of the documents upon which it was based. Hence, Rule 1002 is inapplicable. Furthermore, the printout of the spreadsheet is made an original that satisfies Rule 1002 by Rule 1001, which provides that "[i]f data are stored in a computer … any printout … shown to reflect the data accurately, is an 'original'." Fed. R. Evid. 1001(3). Thus, the printout is unquestionably admissible.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.