• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 16. Mai 2012

Zweck der Klage in den USA  

.   Im Fach Civil Procedure lernt der amerikanische Jurastudent das Zivilprozessrecht, meist im ersten Jahr des Fachstudiums. Der Begriff Notice Pleading schwirrt ihm um die Ohren, doch auch viel mehr, und das Notice Pleading wird ihm erst zum verständlichen Begriff, wenn er einmal als Anwalt, und dann zufällig forensisch, praktiziert.

Auf einfache Nenner bringt das Notice Pleading das Bundesgericht der Bundeshauptstadt am 11. Mai 2012 im Fall eines sich selbst vertretenden Klägers, dessen Klageschrift so unverständlich ist, dass weder die Richterin noch die Beklagte erkennen kann, worum es geht. Das Gericht erklärt im Urteil Davis Smith v. The NBC New Univision den Zweck der Klageschrift nach amerikanischem Bundesrecht und weist die Klage ab:
Rule 8(a) of the Federal Rules of Civil Procedure requires that a complaint contain a short and plain statement of the grounds upon which the court's jurisdiction depends, a short and plain statement of the claim showing that the pleader is entitled to relief, and a demand for judgment for the relief the pleader seeks. Fed. R. Civ. P. 8(a). The purpose of the minimum standard of Rule 8 is to give fair notice to the defendants of the claim being asserted, sufficient to prepare a responsive answer, to prepare an adequate defense and to determine whether the doctrine of res judicata applies.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.