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Mittwoch, den 25. Juli 2012

Zwangsarbeit bei Scientology: Haftung?  

.   Menschenhandel zur Zwangsarbeit unter Verletzung des Trafficking Victims Protection Act werfen die Kläger den Scientologen vor, bei denen sie aufwuchsen, als Kinder zum Milliarden-Jahre-Ordensdienst verpflichtet wurden und für ein Taschengeld von $50 arbeiteten. Die Furcht vor drastischen Folgen beim Weglaufen bezeichnen sie als das Druckmittel, das die Tatstandsmerkmale des Menschenhandelsverbots erfüllt.

Doch das Untergericht in Kalifornien weist ihre Klage ab, da die Aufgaben unter die Seelsorgeausnahmen von Arbeitsschutzgesetzen und Religionsfreiheit fällt. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco beschreibt im Fall Claire Headley v. Church of Scientology ausführlich die Gestaltung des Alltags von Mitgliedern des Ordens Sea Org und der Einschränkung freier Entscheidungen seiner Mitglieder. Es erklärt am 24. Juli 2012:
[T]he text of the Trafficking Victims Protection Act resolves this case. The Act bars an employer from obtaining another’s labor “by means of” force, physical restraint, serious harm, threats, or an improper scheme. 18 U.S.C. § 1589(a)(1), (a)(2), (a)(4). That text is a problem for the Headleys because the record contains little evidence that the defendants obtained the Headleys’ labor “by means of” serious harm, threats, or other improper methods.[…]

The one adverse consequence the Headleys could have faced, had they taken any of their many opportunities before 2005 to leave the Sea Org, was to have been declared “suppressive persons” and thus potentially to have lost contact with family, friends, or each other. But that consequence is not “serious harm”—and warning of such a consequence is not a “threat”—under the Trafficking Victims Protection Act. In applying the Act, we must distinguish between “improper threats or coercion and permissible warnings of adverse but legitimate consequences.”
Ausstoßen und and Disziplinarmaßnahmen gelten als legitime Methoden der Religionsausübung, bestätigt das Gericht. Beide Kläger nutzten jahrelang keine der zahlreichen Gelegenheiten, dem Orden zu entfliehen. Das Gericht will nicht ausschließen, dass die von ihnen vorgetragenen Tatsachen eine deliktische Haftung nach anderen Gesetzen und Präzendenzfällen rechtfertigen, doch hatten sie auf derartige Ansprüche verzichtet und alles auf die Karte Menschenhandelsverbot gesetzt. Damit punkten sie nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.